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Am Morgen des Karfreitags fehlte die Meldung noch auf der Homepage der Daikin Handball-Bundesliga (daikin-hbl.de). Der Deutsche Handballbund (DHB), die Rhein-Neckar Löwen und Zweitligist TV Hüttenberg vermeldeten am Gründonnerstag, dass die 2. Kammer des Bundessportgerichts eine wichtige und eventuell wegweisende Entscheidung getroffen hatte, die Auswirkungen auf die aktuellen Tabellen der Bundesliga und 2. Liga haben kann. Es ging im Grundsatz um die am 1. Januar 2026 eingeführte Anti-Doping-Schiedsvereinbarung.

Gerichts-Klatsche für Handball-Bundesliga

Den 32:30-Sieg der Rhein-Neckar Löwen gegen den TBV Lemgo Lippe (22. Spieltag) und das 37:34 des TV Hüttenberg gegen TuSEM Essen (19. Spieltag der 2. Liga) hatte die HBL aufgrund fehlender Unterschriften von Schiedsvereinbarungen in jeweils einem Fall in Niederlagen umgewertet. Sowohl die Rhein-Neckar Löwen als auch der TV Hüttenberg legten dagegen fristgerechte Einsprüche ein (SPORT BILD berichtete.)

Nun hat die 2. Kammer des Bundessportgerichts den Einsprüchen stattgeben und die jeweiligen Ergebnisse wieder hergestellt. Begründung der Kammer laut DHB: „In beiden Fällen gebe es unter den jeweiligen Umständen für die drastische Folge der Spielverlustwertung im Verbandsregelwerk keine ausreichende Grundlage.“

Foto: Dyn

Die Kammer teilte in einer Erklärung zudem mit: „Nach der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte und der Sportgerichte müssen sich Verbandssanktionen wie eine Spielverlustwertung stets auf eine hinreichend bestimmte Vorschrift in den Verbandsregeln stützen. Die möglichen Sanktionsadressaten müssen bei einem objektiven Blick auf das Regelwerk vorab genau erkennen können, welches Verhalten von ihnen erwartet wird.“

Knackpunkt aus Sicht der Kammer: Die Regel in der „Ordnung zur Durchführung von Spielen“ stelle nicht für „alle denkbaren Konstellationen präzise genug klar, bis wann und bei wem die unterschriebene Schiedsvereinbarung einzureichen ist“. Die Kammer vertrat außerdem die Auffassung, dass „keine ausreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Sanktion“ vorliege. Gegen beide Urteile kann innerhalb von zwei Wochen Revision beim DHB-Bundessportgericht eingelegt werden.

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