Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Steuerzahlungen per 31. Juli mit reduzierten Zinsen

Umsatzsteuer Identifikationsnummern Steuerzahlungen per 31 Juli mit reduzierten Zinsen


Das Parlament verlängert den Zahlungskalender für Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die der Steuererklärung oder der Pauschalregelung unterliegen. Mit grünem Licht der Haushalts- und Verfassungskommissionen der Abgeordnetenkammer für das Omnibus-Dekret (Gesetzesdekret 51/2023) beträgt der für die Zahlungen der Steuererklärungen 2023 (die sich auf das Steuerjahr 2022 beziehen) zur Verfügung stehende Zeitraum verlängert: Es bleibt bis zum 20. Juli Zeit, die Zahlung vorzunehmen; dann bleibt vom 21. Juli bis zum 31. Juli Zeit, die Zahlungen mit der Erhöhung um 0,40 Prozent abzuschließen. Das Neue an der genehmigten Zusatzänderung besteht jedoch darin, dass die Erhöhung um 0,40 % für jeden Tag angepasst wird, wodurch die Berechnung des fälligen Gesamtbetrags weniger „schwer“ wird.

Die Verlängerung der Fristen

Daher bestätigte sich die Unmöglichkeit einer Umgehung im Monat August aufgrund von Problemen mit Bargeldeffekten auf die öffentlichen Finanzen. Die Erhöhung von 0,40 % kann daher, auch wenn sie pro Tag angepasst wird, nur vom 21. Juli bis zum 31. Juli angewendet werden.

Eine Lösung – die in der Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums vorweggenommen wurde – zu der auch die Buchhaltergewerkschaften das Parlament zum Umdenken aufgefordert hatten, denn in der vorgeschlagenen Formulierung wäre die Möglichkeit einer Zahlung auch im August weggefallen.

Die Erweiterung auch für Kryptowährungen

Auch die Frist für die Zahlung der Ersatzsteuer zur Aufwertung von Kryptowährungen wurde, wie vom Wirtschaftsministerium erwartet, verlängert: Die Frist läuft vom 30. Juni auf den 30. September.

Benachrichtigungen des Anwalts

Grünes Licht auch für den Änderungsantrag, der die Disziplin der von Rechtsanwälten mit den üblichen Methoden vorgenommenen Mitteilungen erweitert. Die neu formulierte Änderung sieht vor, dass die Wirksamkeit der Bestimmungen, die Rechtsanwälte verpflichten, Zivilsachen und außergerichtliche Dokumente in elektronischer Form per zertifizierter E-Mail zuzustellen, bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt wird, für den Fall, dass der Empfänger zu denjenigen gehört, die zur Übermittlung einer Pec verpflichtet sind oder es dem nationalen Verzeichnis digitaler Wohnsitze mitgeteilt hat. Daher können bis zum Jahresende Änderungen wie gewohnt vorgenommen werden.



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