Steuer auf zusätzliche Gewinne von Energieunternehmen, schickt die TAR an die Consulta

Steuer auf zusaetzliche Gewinne von Energieunternehmen schickt die TAR an


Der Sonderbeitrag auf die Mehrgewinne der Energiekonzerne landet vor dem Verfassungsgericht. Tatsächlich hat das regionale Verwaltungsgericht Latium die Prüfung der Bestimmungen über den Beitrag 2023 zu Mehrgewinnen von Energieunternehmen an die Consulta verwiesen. Mit sieben Beschlüssen warf der Verwaltungsrichter Fragen der verfassungsmäßigen Legitimität der Regeln des ersten Haushaltsgesetzes von auf die Meloni-Regierung (Gesetz Nr. 197 von 2022), das die Zahlung eines „vorübergehenden Solidaritätsbeitrags“ auf die sogenannten Extragewinne der Betreiber des Energiesektors vorsah. Unter den Klägern, die den Steueraufschub zur Prüfung durch die Consulta erwirkt haben, sticht auch Giulio Tremonti hervor, der neben den Firmen Cintioli e Associati (Prof. Fabio Cintioli und Avv. Paolo Giugliano) und Tremonti Piccardi Romagnoli e Associati (Prof. Giulio Tremonti und Avv. Giuseppe Pizzonia) unterstützten die Anträge auf Unrechtmäßigkeit des außergewöhnlichen Beitrags eines Hauptbetreibers im Elektrizitätssektor.

Die angesprochenen Probleme

Durch die Verordnungen wurde die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die europäische Verordnung Nr. 1854 von 2022, da das Haushaltsgesetz vorsieht, dass der Beitrag auch von anderen als den in dieser Verordnung genannten Betreibern gezahlt werden muss. Da der beantragte Beitrag außerdem fiskalischer Natur ist, könnte es für die TAR zu Fragen der verfassungsmäßigen Legitimität in Bezug auf Artikel 3 und 53 der Verfassung kommen.

Zweifel an den Berechnungskriterien und der Nichtabzugsfähigkeit

Kritisch für den Verwaltungsrichter erster Instanz sind vor allem die Vorschriften, die die Kriterien für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Einlage festlegen, aber auch diejenigen, die festlegen, was als tatsächliche Mehrgewinne als Voraussetzung dafür zu verstehen ist Beitrag (auch unter Berücksichtigung der erneuten Ausweitung des Verbrauchs in der Post-Covid-Ära) und in denen, die die Nichtabzugsfähigkeit des Beitrags vorsehen und so eine Doppelbesteuerung anerkennen können.

Die Unternehmen, die die Weiterleitung des Legitimitätsurteils über den Solidaritätsbeitrag an das Verfassungsgericht beantragt haben, teilen sie in einer Mitteilung mit, waren die Cintioli und Associates (Prof. Fabio Cintioli und Rechtsanwalt Paolo Giugliano) e Tremonti Piccardi Romagnoli und Associates (Prof. Giulio Tremonti und Avv. Giuseppe Pizzonia), „im Auftrag eines Hauptbetreibers im Elektrizitätssektor“.

„In der entsprechenden Entscheidung bestätigte die TAR ihre Zuständigkeit in der Angelegenheit und hielt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiellen Argumente für begründet, wobei sie auf Kontraste zur Gesetzgebung der Europäischen Union und zur Verfassungscharta hinwies.“



ttn-de-11

Schreibe einen Kommentar