Nebenleistungen, von Freibeträgen bis hin zu Pflichten für den Arbeitgeber: Was 2024 neu ist

1708693998 Nebenleistungen von Freibetraegen bis hin zu Pflichten fuer den Arbeitgeber

Zurückkehrende Arbeitnehmer im höchsten BefreiungsbereichUm von der Erleichterung zu profitieren, müssen sie dem Arbeitgeber Folgendes vorlegen:Selbstzertifizierung Darin bescheinigen sie, dass sie steuerlich ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder haben, und geben auch ihre jeweiligen Steuerkennzeichen an. Anschließend werden sie gebeten, etwaige Änderungen der Bedingungen im Laufe des Jahres mitzuteilen.

Der Überschreitung der Schwellenwerte, für das Jahr 2024 von 1.000,00 Euro oder 2.000,00 Euro, bestimmt die Gesamtsteuerbarkeit der Werte der anerkannten Beträge; Dieselbe Schlussfolgerung gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausweitung der Schwelle auf 2.000,00 Euro bei unterhaltsberechtigten Kindern entfallen würden.

Klärung der Einnahmen

Die Agentur der Einnahmen stellte dann klar (Rundschreiben 23/2023), dass bei einem Kind über 21 Jahren, bei dem die Eltern vereinbart haben, dass die Person mit dem höchsten Einkommen die Steuerabzüge zu 100 % erhält, der andere Elternteil gilt Auch Kinder können von der Entlastung profitieren, solange das Kind von beidem finanziell abhängig ist.

Was der Arbeitgeber tun muss

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet Meldung im einheitlichen Arbeitsregister der entsprechende Wert in der betreffenden Periode. Wenn die Summe der Werte der dem Arbeitnehmer zuerkannten Nebenleistungen in der Steuerperiode 2024 je nach den Merkmalen des Begünstigten die Mitgliedsgrenzen nicht überschreitet, ist dieser Wert sowohl auf Steuer- als auch auf Beitragsebene steuerfrei. aufgrund des Grundsatzes der Harmonisierung der Sozialversicherungs- und Steuerbemessungsgrundlagen.

Bei Überschreitung der Schwellenwertestellt die Labor Consultants Study Foundation weiter klar, muss der Arbeitgeber die Vorgänge durchführen Einstellung innerhalb des Endes des Steuerzeitraums.



ttn-de-11

Schreibe einen Kommentar