EU-Gerichtshof lehnt Italien ab: Nicht in Anspruch genommener Urlaub muss bezahlt werden

EU Gerichtshof lehnt Italien ab Nicht in Anspruch genommener Urlaub muss


Ein Arbeitnehmer, der vor seinem Rücktritt nicht alle Tage des bezahlten Jahresurlaubs nehmen konnte, hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Dies wurde festgestellt Gerichtshof der EU Dabei wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten keine Gründe im Zusammenhang mit der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben anführen können, um dieses Recht einzuschränken. Das Urteil betrifft den Fall eines Beamten der Gemeinde Copertino (Provinz Lecce), der nach seinem freiwilligen Rücktritt wegen vorzeitiger Pensionierung die Anerkennung des Anspruchs auf eine Vergütung als Ersatz für den nicht genommenen Jahresurlaub in Höhe von insgesamt 79 Jahren beantragt hatte Tage, die er während der Arbeit nicht genommen hatte.

Die Position der Gemeinde

Die Gemeinde argumentierte ihrerseits, dass sich der Beamte seiner Verpflichtung bewusst sei, die verbleibenden Urlaubstage vor seinem Rücktritt zu nehmen, und dass er diese nicht monetarisieren könne. Tatsächlich sieht das italienische Recht vor, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unter keinen Umständen Anspruch auf eine Vergütung für ungenutzten Jahresurlaub haben. Die Auslegung der italienischen Bestimmung durch die nationale Rechtsprechung erlaubt eine Monetarisierung anstelle des Jahresurlaubs nur dann, wenn der Urlaub nicht tatsächlich aus Gründen genommen wurde, die außerhalb der Kontrolle des Arbeitnehmers liegen, wie z. B. Krankheit.

Ein inkompressibles Recht

Mit ihrem Urteil bestätigten die luxemburgischen Richter, dass europäisches Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es verbietet, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung für nicht genommene Tage bezahlten Jahresurlaubs zu zahlen, wenn dieser Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet. Was die Ziele betrifft, die der italienische Gesetzgeber mit dem Erlass der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften verfolgte, erinnerte der Gerichtshof auch daran, dass das Recht der Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub, einschließlich seines möglichen Ersatzes durch eine finanzielle Zulage, nicht von rein wirtschaftlichen Erwägungen abhängen kann, wie z Eindämmung der öffentlichen Ausgaben.



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