DERElternurlaub ist ein Anspruch berufstätiger Eltern während der ersten 12 Lebensjahre des Kindes. Der „Standard“ ist gleich 30 % des durchschnittlichen Tageslohns, ab dem letzten Jahr beträgt er für den ersten Monat 80 % des Lohns (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes bzw. ab Eintritt des Minderjährigen in die Familie).
Das Haushaltsgesetz sieht jedoch wichtige Neuerungen vor. Und das ist eine Erhöhung der Vergütung für den zweiten Monat des Elternurlaubs von 30 % auf 60 % des Gehalts. Und allein für das Jahr 2024 eine Steigerung bei 80 % für diesen zweiten Monat.
Elternzeit, zwei Monate im Jahr 2024 mit 80 % des Gehalts
Dies wird durch ein INPS-Rundschreiben zu den wichtigsten Bestimmungen zu sozialen Sicherheitsnetzen klargestellt. Angabe, für welche die neue Maßnahme gilt Arbeitnehmer, die den Zeitraum des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs nach dem 31. Dezember 2023 beenden. Elternzeitzeiten können von den Eltern auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden und gelten auch im Falle einer Adoption oder Pflege.
Die Prozentsätze der Zulage werden auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageslohns berechnet, der auf dem Gehalt des Monats vor Beginn des Urlaubs basiert. Der Elternurlaub kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes (bzw. ab dem Eintritt in die Familie bei Adoption oder Pflege) und für einen Gesamtzeitraum von maximal neun Monaten (Mutter und/oder Vater) in Anspruch genommen werden.
Das Recht auf Arbeitsunterbrechung gilt für die berufstätige Mutter nach Ablauf des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs von 5 Monaten. An den berufstätigen Vater ab der Geburt seines Kindes für einen ununterbrochenen oder anteiligen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der auf sieben Monate verlängert werden kann. Für einen ununterbrochenen oder anteiligen Zeitraum von höchstens elf Monaten, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat.
Interessant ist, dass die geplante 9-Monats-Vergütung in Höhe von 80 % zunächst eine Maßnahme war, die sich nur an Mütter richtete. Heute gilt es für beides.
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