Der neue 150 € Bonus quetscht das Publikum der Begünstigten

Der neue 150 E Bonus quetscht das Publikum der Beguenstigten


Am 23. September wurde das Aid ter-Dekret im Amtsblatt veröffentlicht, in dem die neuen Unterstützungsinstrumente für Unternehmen und Familien zusammengefasst sind, die von der Regierung eingeführt wurden, um teure Energie in den Griff zu bekommen.

Zu den am meisten erwarteten Maßnahmen gehört zweifellos die einmalige Entschädigung von 150 Euro zugunsten von Arbeitnehmern, Rentnern und Erwerbstätigen mit Staatsbürgerschaft, eine Erfrischung, die den ähnlichen Bonus des Erste-Hilfe-Dekrets (Gesetzesdekret 50/2022) repliziert und integriert gewährte für die gleichen Kategorien eine Aufwandsentschädigung von 200 Euro.

Das maximal erforderliche Einkommen sinkt

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich im Vergleich zum bisherigen Bonus die Zahl der Begünstigten verringert: Der Zugang zum neuen Freibetrag sieht nämlich generell strengere Einkommensvoraussetzungen vor, die nach Art der Begünstigten differenziert sind. Bei Arbeitnehmern beispielsweise können die 150 Euro nur diejenigen erhalten, die bezogen auf November 2022 ein zu versteuerndes Gehalt von höchstens 1.538 Euro erzielen werden. Im Nachhinein ist dies eine Grenze, die, pro Jahr berechnet, die Summe von 20.000 Euro nicht überschreitet, gegenüber der Obergrenze von 35.000 Euro, die durch die Erste-Hilfe-Verordnung als Bedingung für den Zugang zum vorherigen 200-Euro-Bonus festgelegt wurde.

Mitarbeiter erhalten die neue Leistung automatisch mit ihrer November-Gehaltszahlung. Dazu müssen sie zunächst gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie weder Rentner noch Empfänger von Einkünften aus dem Bürgerrecht sind. Im Gegenzug können die Arbeitgeber die über die Uniemens-Klage gezahlte Entschädigung erstatten.

Im Ruhestand

Die gleiche Entschädigung wird ab dem 1. Oktober 2022 auch zugunsten von Rentenempfängern gewährt: Diese Subjekte können davon profitieren, sofern sie bezogen auf das Jahr 2021 eine steuerpflichtige Einkommensteuer von höchstens 20.000 erreicht haben Euro. Die Vorschrift sieht vor, dass für Zwecke der vorgenannten Berechnung die Einkünfte ohne Sozialversicherungs- und Sozialabgaben und unter Ausschluss des gesondert zu versteuernden Werts aus Wohnung, Abfertigung und Rückständen anzunehmen sind.



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