Zwei Euro. Es handelt sich um die Kosten, die die Benachrichtigung auf der neuen Online-Plattform haben wird, die dazu bestimmt ist, Ausgaben für öffentliche Verwaltungen (nicht nur Steuern) und Steuerzahler zu senken und mehr Sicherheit bei der Zustellung von Dokumenten wie Bußgeldern, Zahlungsbescheiden und sogar Inkassodokumenten zu geben. Mit zusätzlichen 1,40 € für diejenigen, die an die Papierzustellung gebunden bleiben, weil sie kein zertifiziertes E-Mail-Postfach (pec) oder einen zertifizierten elektronischen Zustelldienst haben. Aber Vorsicht, die „wiederholbaren“ Kosten, die dem Steuerzahler für Steuerurkunden oder Steuerbescheide in Rechnung gestellt werden, können einen Euro für die digitale Benachrichtigung oder 2,40 für die traditionelle Papieranmeldung betragen.
Das Dekret ist fertig
Einen weiteren Schritt in Richtung Abkehr von der digitalen Plattform, die im Haushaltsgesetz 2020 vorgesehen war, macht das Dekret, das vom Minister für technologische Innovation und digitalen Übergang, Vittorio Colao, und Wirtschaftsminister, Daniele Franco, unterzeichnet wurde. Erlass, der nach Registrierung durch den Rechnungshof im „Amtsblatt“ landen muss, um seine volle Wirksamkeit zu erlangen. Ab diesem Tag gelten die neuen Kosten.
Die Kostenkalkulation
Um die Einheitskosten der Benachrichtigung über die Plattform zu bestimmen, die Kosten, die den Absendern für die Bearbeitung von Urkunden, Maßnahmen, Mitteilungen und Mitteilungen für die Hinterlegung entstehen, die Kosten, die dem Plattformmanager (der PagoPa sein wird), die Kosten im Zusammenhang mit Zustellung von Bescheiden in Papierform und schließlich solche, die vom Postdienstleister für die Zustellung der Papierform unterstützt werden. Nun, die Durchführungsverordnung legt die Höhe der Benachrichtigung über die digitale Plattform in zwei Euro fest. Davon geht ein Euro an den Einsender der Akte oder Urkunde und ein Euro an den Plattformbetreiber. Für diejenigen, die noch keine zertifizierte E-Mail haben und daher auf die Papierzustellung durch den Postboten oder Boten warten müssen, sind zusätzlich 1,40 € vorgesehen.
Die Ordner und andere Steuerunterlagen
Das Dekret der Minister Colao und Franco legt eine besondere Regelung der „Wiederholbarkeit“ fest, d. h. die vom Steuerzahler zu zahlende Rückforderung für die Handlungen der Finanzverwaltung und des Inkassobeauftragten, also Bescheide, Akten und einstweilige Verfügungen. In diesem Fall nur die Beträge, die dem Plattformbetreiber für die Verwaltung des gesamten Benachrichtigungsdienstes, den Universaldienstanbietern im Falle der Lieferung der Papierkopie der anzeigepflichtigen Dokumente sowie etwaige damit verbundene Kosten zustehen die Zustellung von Bescheiden in Papierform. Daher sind bei Steuerurkunden die Belastungen zugunsten der Finanzverwaltung und der nationalen Inkassostelle nicht wiederholbar – wie auch im Begründungsbericht zum Erlass ausgeführt – und die Höhe der Auslagen wird in wiederholbarem Euro gegenüber dem Empfänger zuzüglich angepasst allfällige Kosten für die Zustellung der Mitteilung in Papierform und für deren persönliche Abgabe durch den Universaldienstanbieter.