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In der 2. Liga hat Fortuna Düsseldorf nur drei Punkte Vorsprung auf Relegationsplatz 16 (Dresden), dafür verbucht der Klub einen wichtigen finanziellen Erfolg: Im monatelangen Rechtsstreit um die vom Land NRW geforderte Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfen ist es vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zu einer sogenannten vergleichsweisen Einigung gekommen. Bedeutet: Fortuna kann die für den Fall einer Niederlage vor Gericht schon zum 30. Juni 2024 gebildete Rückstellung in Höhe von 1,731 Mio. Euro nun frei investieren, etwa in Sommer-Transfers.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf im April 2025 dem Land NRW untersagt, die Corona-Überbrückungshilfe zurückzufordern. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte argumentiert, dass die von Fortuna angegebenen Umsatzverluste nicht ausschließlich durch die Pandemie, darunter Geisterspiele ohne Zuschauer, bedingt gewesen seien. Sondern auch durch den Abstieg in die 2. Liga im Jahr 2020.

Dieser Argumentation folge das VG nicht unter Hinweis darauf, dass die für die Corona-Hilfen zuständigen Bezirksregierungen bei der Bewertung keinen einheitlichen Maßstab angelegt hätten. So sei bei einem Klub aus Ostwestfalen (Paderborn) der Abstieg 2020 und der damit verbundene Rückgang bei den Umsätzen nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletze Fortuna Düsseldorf in seinen Rechten. Eine Berufung ließ das VG nicht zu.

Das Land NRW war daraufhin vor das OVG gezogen. Münster bestätigte im Oktober 2025 weitgehend die Rechtsauffassung der Düsseldorfer Kollegen. Allenfalls die Rückforderung eines kleineren Teils der 1,731 Mio. Euro – dem Vernehmen nach rund 500.000 Euro – käme wegen des Abstiegs in Betracht. Das OVG legte daher einen Vergleich nahe. Diesem Vorschlag folgten nun beide Parteien.

Arnd Hovemann (52), Fortuna-Vorstand Finanzen, Recht und Nachhaltigkeit, erklärt: „Wir sind sehr froh, dass wir diese Angelegenheit nun für uns positiv abschließend klären konnten. Entscheidend ist für uns, dass die der Fortuna zustehenden Corona-Hilfen nicht zurückgezahlt werden müssen und damit Planungssicherheit hergestellt ist.“

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