Das neue DFL-Präsidium unter Boss Hans-Joachim Watzke (66/BVB) wird deshalb auf seiner Sitzung am 15. September eine Arbeits- und Verhandlungsgruppe mit Axel Hellmann (54/Frankfurt), Oliver Leki (52/Freiburg), Oke Göttlich (49/St. Pauli) und DFL-Geschäftsführer Marc Lenz (39) beauftragen, mit den Werksklubs eine Lösung zu finden.
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Mögliche Alternativen:
► Eine Erweiterung des DFL-Kompromissvorschlags, den das Kartellamt ursprünglich akzeptiert hatte. Indem dem Mutterverein (e.V.) noch größeres Mitspracherecht eingeräumt wird, etwa durch mehr Vertreter im Aufsichtsrat der ausgegliederten Profi-GmbH und mehr Vetorechte.
► Eine Übertragung von 50+1-Stimmrechten auf den e.V. bei gleichzeitiger Umwandlung der GmbH in eine AG. Grund: In einer GmbH hat der e.V. ein Weisungsrecht an den Geschäftsführer. In einer AG – Beispiel FC Bayern – liegt das Weisungsrecht beim Vorstand.
Sportrechtler Martin Stopper, der zahlreiche Bundesligisten berät, hält 50+1 ohnehin für dysfunktional: „Wenn man die Beziehungen zwischen Geldgebern und Vereinsmitgliedern klar und ausgewogen neu fassen würde, diente man dem professionellen Fußball mehr als mit der 50+1-Regel in ihrer bestehenden Form.“
Seine Vorschläge u. a.: eine vorgeschriebene Überprüfung des Investors (Fit & Proper Test). Haltefristen der Anteile von mindestens zehn Jahren. Mehr Transparenz, heißt: keine anonymen Gesellschafter in einer Holding-Konstruktion.
Jeder Lösung, die zu einer DFL-Satzungsänderung führen würde, müssten die 36 Klubs mit einer Zweidrittel-Mehrheit zustimmen. Doch was, wenn sich DFL-Verhandler und Werksklubs nicht einigen?
Dann könnte die DFL auf Basis einer finalen, rechtlich verbindlichen Bewertung des Kartellamts gezwungen sein, die Ausnahmegenehmigung nach einer Übergangsfrist einzukassieren. Und so Klagen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) auslösen. SPORT BILD erfuhr: Die Bayer AG und die VW AG haben beim Kartellamt ihre Beiladung beantragt. Durch das Aktiengesetz (AktG, §93) sind die Vorstände der börsennotierten Konzerne dazu verpflichtet, das Eigentum ihrer Aktionäre vor Fremdzugriff – in diesem Fall die e.V.-Mitglieder – zu schützen.
Schon malen sich die DFL-Verantwortlichen die Folgen aus: Klagen würden eine Welle an Ultras-Protesten bei Spielen von Leverkusen und Wolfsburg auslösen, die zu Spielabbrüchen führen. Es drohe ein Chaos mit schweren (finanziellen) Folgen für die nationale und internationale TV-Vermarktung, wenn der Spielbetrieb nicht mehr sichergestellt sei.
Um das zu verhindern, könne es theoretisch sogar zum Ausschluss von Leverkusen und Wolfsburg kommen, über den die 36 Profiklubs abstimmen würden. Grundlage wäre laut Vereinsrecht (§242 BGB) „Treuwidriges Verhalten“ durch die Klage gegen die DFL. Allerdings erscheint dieses Szenario utopisch vor dem Hintergrund, dass die Gefahr bestünde, dass die beiden Klubs vor Gericht gewinnen und immense Schadensersatzansprüche gegen die DFL stellen könnten.

