Von Kapitalgewinnen bis zu Sportversuchen: ein Paket von Interventionen für den Sport im Pa-bis-Dekret

Von Kapitalgewinnen bis zu Sportversuchen ein Paket von Interventionen fuer


Das Pa-bis-Dekret, das heute im Ministerrat eintrifft, enthält auch ein Paket von Interventionen zum Sport, von Kapitalgewinnen bis hin zu Sportversuchen. In Sportprozessen werden die Strafen „erst dann“ verhängt, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist und der Entwurf des Urteils vorsieht. „In den Urteilen vor der Sportgerichtsbarkeit über die Anfechtung von Sanktionen, die Strafen zur Folge haben, die eine Änderung der endgültigen Rangliste von Mannschaftswettbewerben bewirken, die auf der Grundlage der Ergebnisse der einzelnen Spiele festgelegt wird, sind die Strafen erst nach dem Urteil anwendbar „das definiert, dass das Urteil vor denselben Instanzen rechtskräftig wird“, heißt es in der Bestimmung.

Regeln Sie die Zeiten für Sportwettkämpfe oder einen Erlass des Sportministeriums

„Damit das endgültige Urteil in jedem Fall vor Ablauf der Frist für die Registrierung in der Meisterschaft gefällt werden kann, die demjenigen folgt, auf dessen Platzierung sich die Strafe auswirkt“, wird festgelegt, dass innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Gemäß dem Dekret sind Verbände und Coni „verpflichtet, ihre Regelungen an den zeitlichen Ablauf der Prozesse anzupassen, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Sportjustizorgane fallen“. Sollte dies nicht geschehen, werde die für den Sport zuständige politische Behörde „mit einem eigenen Erlass“ vorsorgen. Es wird außerdem präzisiert, dass die Bestimmung „für die Sanktionen gilt, die im Rahmen von Klagen verhängt werden, die sich aus der Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen ergeben“.

Rechtzeitige, effektive und umfassende Prüfungen der Clubbudgets

Um „die Möglichkeit der Anmeldung zu bevorstehenden Sportmeisterschaften, deren regelmäßige Durchführung und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, unterliegen professionelle Sportvereine zur Überprüfung ihres wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts rechtzeitigen, wirksamen und umfassenden Kontrollen und Folgebestimmungen, die von der…“ nationalen Sportverbände in ihren jeweiligen Statuten nach den von CONI genehmigten Methoden und Grundsätzen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekrets festzuschreiben.

Nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtszeiten für Coni- und Verbandspräsidenten

Höchstens drei aufeinanderfolgende Amtszeiten für den Präsidenten und die Mitglieder der Leitungsgremien von Sportverbänden sowie olympischen und paralympischen Gremien. Dies ist die Auslegung von Artikel 30 des PA-Dekrets in einem noch vorläufigen Entwurf sowie der diesbezüglichen Bestimmungen des Dekrets von 1999 zur Neuorganisation des CONI und des Dekrets von 2017 über das italienische Paralympische Komitee.

Überarbeitung der Disziplin der steuerlichen Behandlung von Kapitalerträgen

„In Anbetracht der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, eine Überprüfung der Disziplin der steuerlichen Behandlung von Kapitalgewinnen aus Vermögenswerten von Profisportvereinen vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, auf deren Raten zurückzugreifen“, in Art. 22 über dringende Bestimmungen zu Kapitalgewinnen sieht der heute im Ministerrat erwartete Entwurf des Gesetzesdekrets Pa bis vor, „1. In Absatz 4 von Artikel 86 des konsolidierten Textes der Einkommensteuern gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Im ersten Satz werden die Worte „oder ein Jahr für Profisportvereine“ durch Folgendes ersetzt: „oder zwei Jahre für Profisportvereine“; b) am Ende wird folgender Satz angefügt: „Die durch die Veräußerung der Rechte zur ausschließlichen Nutzung der Leistung des Sportlers an professionelle Sportvereine erzielten Veräußerungsgewinne tragen zur Bildung der Einnahmen in regelmäßigen Raten gemäß Satz 1 und gemäß Satz 1 bei Bedingungen, die im zweiten Zeitraum angegeben sind, im Rahmen des Anteils, der der letztendlich in bar erhaltenen Gegenleistung entspricht; Der verbleibende Teil des Veräußerungsgewinns trägt zur Bildung des Einkommens in dem Geschäftsjahr bei, in dem er realisiert wurde.“



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