Vermutet für den Polizisten, der PS-eigene Stiefel und Kleidung online verkauft

Vermutet fur den Polizisten der PS eigene Stiefel und Kleidung online


Die Unterschlagung wird für den Polizisten ausgelöst, der nach dem Saisonwechsel gut daran denkt, die auf Subito.it zum Verkauf stehenden Winterkleidung und Jolly-Motorradstiefel anzuziehen. Die Vermögenswerte gehören de facto der öffentlichen Sicherheitsbehörde, und der Beamte kann sie sich nicht aneignen und schon gar nicht zum Gegenstand des Handels machen. Speziell für den Polizisten sieht es jedoch ziemlich gut aus. Der Angeklagte war vom Berufungsgericht wegen der Tat nur in versuchter Form und nur in Bezug auf die Motorradstiefel verurteilt worden. Noch besser ist der Epilog, denn für die Legitimationsrichter gilt die Begründung des freiwilligen Austritts. Der Oberste Gerichtshof (Satz 5397) hat die These der Verteidigung von Reue und spontanem Rückzug aus dem „Deal“ tatsächlich akzeptiert. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, die Stiefel zurück in den Schuhschrank zu stellen, war für die Sachrichter dagegen darauf zurückzuführen, dass sein Kapitän die Anzeige als einer der ersten gesehen und der Staatsanwaltschaft gemeldet hatte.

Freiwilliger Austritt

Für den BGH ist allerdings die erste „Entschuldigung“ der Verteidigung, wonach der Polizist die Anzeige nur geschaltet habe, um zu erfahren, wie sehr diese Art von Schuhen in Mode sei, nicht stichhaltig. Eine Bewertung der Zufriedenheit, die die Hypothese des Betrugs, aber nicht der Unterschlagung integrieren könnte, da dann die Stiefel der PS nicht verkauft worden wären. Der Oberste Gerichtshof hält diese Version jedoch „nicht nur für unsinnig, sondern auch für völlig unglaubwürdig, da dem Verkaufsangebot, das durch Fotos und eine lange Beschreibung und Details der Schuhe dokumentiert wurde, das mit 110 Euro festgelegte Stück folgte“. Die Hypothese der Verteidigung, unter anderem nicht einmal von der betroffenen Person unterstützt, besteht daher nicht die Prüfung der Legitimationsrichter, die stattdessen an einen freiwilligen Austritt glauben.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs verneinten die Territorialrichter den Grund der Nichtbestrafung in der Überzeugung, dass der Angeklagte die Anzeige nur deshalb entfernt hatte, weil sein Kommandant die Anzeige am Tag der Veröffentlichung gesehen und sofort die Staatsanwaltschaft informiert hatte. Eine unbewiesene Schlussfolgerung.

Tatsächlich gibt es keine Beweise dafür, dass der zu fünf Monaten und zehn Tagen Haft verurteilte Angeklagte sich der Initiative seines Chefinspektors bewusst war. Die Verurteilung wird daher aufgehoben und das Landgericht muss ein neues Urteil formulieren.



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