Die Tic-Tac-Schachtel mit gezuckerten Mandeln ist eine anerkannte und wiedererkennbare Marke auf dem Markt mit vollem Unterscheidungsvermögen. Mit dieser Motivation bestätigte die Kassation den Stopp des Verkaufs der Bliki-„Minzbonbons“ in Italien, die die gleiche Form und Größe haben wie die von Ferrero vermarkteten und in Behältern verpackt sind, die in Form, Größe und Öffnungsmechanismus völlig ähnlich sind. Die Legitimitätsrichter bestätigten im Einklang mit dem Schiedsgericht und dem Berufungsgericht den unlauteren Wettbewerb und die Fälschung durch das tschechische Unternehmen Mocca Spol Sro, das seinerseits die Nichtigkeit der Marke Ferrero bestätigen wollte.
Ausschluss der „erforderlichen Form“
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Schachtel tatsächlich die sogenannte „notwendige Form“, um ein technisches Ergebnis zu erzielen, und war daher „funktionell, weil sie durch den industriellen Nutzen, den sie verfolgt, vorgegeben ist“. Diese Überlegung würde die Nachahmung rechtmäßig und die Marke „Tic Tac“-Form ungültig machen, da sie nicht auf der Grundlage von Artikel 9 des Gesetzes über gewerbliches Eigentum eingetragen werden kann. Der Oberste Gerichtshof war anderer Meinung und schloss die „notwendige Form“ aus und erklärte, dass die Form der Schachtel der berühmten Pfefferminzbonbons „nur eine der vielen Formen ist, die die Behälter mit gezuckerten Mandeln haben könnten“ und nicht vorgeschrieben sei durch die Art des Produkts. Die Marke war daher aufgrund ihrer Bekanntheit, Bekanntheit und Unterscheidungsfähigkeit eintragungsfähig. Gegenstand eines Patents ist zwar nur der technische Mechanismus zum Öffnen der Verpackung. Bereits in der ersten Instanz hatten die Richter damals die Vielfalt der Namen auf den Etiketten, Tic Tac und Bliki, für den Schutz der streitgegenständlichen dreidimensionalen Marke als unerheblich angesehen.
Handel verboten
Das tschechische Unternehmen kann die gezuckerten Mandeln daher nicht mehr in Italien vermarkten, da „die Zeichen identisch oder ähnlich sind, was zu einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit und dem daraus resultierenden ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil durch die Verwertung führt.“ vom Ruf der weithin bekannten Marken“. Für das klagende Unternehmen – für das die Verpflichtung, Ferrero bei fehlendem Schadensnachweis zu entschädigen, jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen war – wird der Verkauf daher mit einer in erster Instanz festgesetzten Strafe von 10 Euro für jede Kiste gestoppt Ab dem sechzigsten Tag nach der Veröffentlichung des Urteils wurden Süßigkeiten der Marke Bliki illegal vermarktet. Hinzu kommt die Strafe zur Zahlung der Prozesskosten in Höhe von 8.200 Euro.