Steuern, keine Sanktionen für Unternehmen mit vollständiger Zusammenarbeit. Hier erfahren Sie, was es Neues in CDM gibt

Steuern keine Sanktionen fuer Unternehmen mit vollstaendiger Zusammenarbeit Hier erfahren


Hier kommt es zur „Stärkung des Collaborative Compliance Regimes“, der sogenannten „Cooperative Compliance“. Dies sieht ein voraussichtlicher Entwurf des Gesetzesdekrets zur Collaborative Compliance vor Kabinett Von Donnerstag, 16. November.

Abbildung fiskalischer Risiken

Nach den aktuellen Regeln ist die Steuerzahler Das Unternehmen, das sich an die Regelung hält, muss mit einem wirksamen System zur Erkennung, Messung, Steuerung und Kontrolle von Steuerrisiken ausgestattet sein, das nach den neuen Vorschriften auch eine „Abbildung der Steuerrisiken im Zusammenhang mit Unternehmensprozessen“ gewährleisten muss. Das System muss außerdem „auch hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze von unabhängigen Fachleuten zertifiziert sein, die bereits über eine bestimmte Fachkompetenz verfügen und im Register der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer und Buchhaltungsexperten eingetragen sind“. In einer Bestimmung der Agentur der Einnahmen werden „Richtlinien für die Erstellung eines wirksamen Systems zur Erkennung, Messung, Verwaltung und Kontrolle von Steuerrisiken und deren Aktualisierung“ aufgeführt.

Wenn Sanktionen nicht ausgelöst werden

Was die Sanktionen anbelangt, so sieht die derzeitige Regelung das Risiko fiskalischer Natur vor, dass die geltenden Verwaltungssanktionen um die Hälfte und in jedem Fall auf das gesetzliche Minimum reduziert werden.

Mit Ausnahme von „Fällen von Steuerverstößen, die durch vorgetäuschtes oder betrügerisches Verhalten gekennzeichnet sind und das gegenseitige Vertrauen zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerzahler gefährden“, werden jedoch keine Verwaltungssanktionen gegen den Steuerzahler verhängt, der sich an die Regelung hält und der vor der Abgabe der Steuererklärungen oder vor Ablauf der entsprechenden Steuerfristen der Agentur der Einnahmen durch den Steuervorbescheid rechtzeitig und umfassend die steuerlichen Risiken mitzuteilen und stets sicherzustellen, dass das von ihr angenommene Verhalten genau diesem entspricht anlässlich der Mitteilung vertreten.

Die Strafen werden halbiert und dürfen nicht höher als das gesetzliche Minimum sein, wenn der Steuerpflichtige ein Verhalten anwendet, das auf „ein in der Risikokarte erfasstes unbedeutendes Steuerrisiko“ zurückzuführen ist.



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