So ändern sich Versorgungsunternehmen: Agcom startet öffentliche Konsultation

So aendern sich Versorgungsunternehmen Agcom startet oeffentliche Konsultation


Auf seiner Sitzung am 4. April genehmigte der Agcom-Vorstand die Einleitung einer öffentlichen Konsultation zur Überarbeitung der Verordnung über Verträge zwischen Betreibern und Endverbrauchern. Der Verordnungsentwurf gilt für Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Erwerbszweck. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt insgesamt 120 Tage, beginnend mit der Veröffentlichung der Entschließung auf der Website der Behörde, wovon 45 Tage der öffentlichen Konsultation gewidmet sind. Das ist in einer Mitteilung der Behörde zu lesen.

Von der Laufzeit bis zur Vertragsverlängerung

Ziel: Umsetzung der durch den neuen Kodex für elektronische Kommunikation eingeführten Neuerungen in Bezug auf die auf Verträge anzuwendenden Informationspflichten; maximale Vertragsdauer von höchstens 24 Monaten; Verlängerung von Verträgen; Raten von Dienstleistungen und Endgeräten; Änderung der Vertragsbedingungen (ius variandi); Rechte der Nutzer im Falle einer Abweichung der Leistungserbringung von der vertraglich zugesagten; Rücktrittsrecht; Beendigung des Vertragsverhältnisses; vertragliche Informationen zur Nummernmigration und zu Portabilitätsverfahren.

Hinweise auf Entschädigungen bei Migrationen und Portabilität

Unter den zur Diskussion stehenden Maßnahmen ist vorgesehen, dass der Betreiber in den Vertragsvorschlägen die Fristen angibt, innerhalb derer er nach Vertragsschluss mit dem Verfahren zur Aktivierung der Sprach- und Internetdienste beginnt. Der Vertrag muss den Hinweis auf die Entschädigungen enthalten, die den Nutzern zustehen, wenn der Anbieter die Verpflichtungen zur Migration und Nummernübertragbarkeit nicht einhält Die Verordnung gilt auch für Angebote, die in demselben Vertragsangebot eine oder mehrere elektronische Kommunikationen enthalten Dienste und Endgeräte.

Hypothese der Anpassung der Abgabe an die Verbraucherpreise

Ein besonderer Abschnitt der Verordnung ist dann dem gewidmetAnpassung der Miete an den Verbraucherpreisindex: bei bereits bestehenden Verträgen, die dies nicht vorsehen, muss ein Vorschlag zur Vertragsänderung, der einen Mechanismus zur regelmäßigen Anpassung des Verbraucherpreisindex einfügt, vom Nutzer ausdrücklich akzeptiert werden; bei Verträgen, die bereits einen Indexierungsmechanismus vorsehen, erfolgt die entsprechende Erhöhung des Entgelts nicht in Form einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen.

Die Pflichten des Betreibers

Sobald die Indexierung im Vertrag vorgesehen ist, kann der Betreiber die Tarife ausschließlich in einem Umfang ändern, der der Veränderung des jährlichen Verbraucherpreisindexes entspricht. Der Betreiber ist auch verpflichtet, Kunden über solche Anpassungen zu informieren. Die Anwendung der Anpassung an den Verbraucherpreisindex könne bei erstmaliger Anwendung erst nach 12 Monaten ab Vertragsannahme erfolgen, so die Agcom-Mitteilung weiter. Der Betreiber ist verpflichtet, den Umfang der Entgeltänderung zwei Monate vor Inkrafttreten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dieselben Informationen müssen dem Benutzer mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch einen Hinweis auf der regelmäßig ausgestellten Rechnung) mitgeteilt werden.



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