Smart Working, hier steht, für wen die Ausweitung der Remote-Arbeit 100% sicher ist und für wen nicht

Smart Working hier steht fuer wen die Ausweitung der Remote Arbeit


Es besteht ein starker Auslegungskontrast zum Geltungsbereich der Milleproroghe-Regel, die vom 28. Februar bis zum 30. Juni das Recht auf flexibles Arbeiten nur für Arbeitnehmer im Privatsektor, Eltern von Kindern unter 14 Jahren, wieder einführt. Dieses Recht kann unter zwei Bedingungen geltend gemacht werden: Die erste ist, dass es im Haushalt keinen anderen Elternteil gibt, der Anspruch auf Einkommensunterstützungsinstrumente hat (aufgrund einer Suspendierung oder Einstellung der Arbeit), oder dass es keinen nicht erwerbstätigen Elternteil gibt. Zweitens ist die agile Arbeitsweise kompatibel mit den Eigenschaften der zu erbringenden Dienstleistung. Das Umwandlungsgesetz des Gesetzesdekrets 198/2022 (Gesetz 14/2023) wurde im Amtsblatt Nr. 49 vom 27. Februar 2023 veröffentlicht.

Bis zum 30. Juni arbeite ich zu 100 % remote für die Gebrechlichen

Die flexible Arbeitszeit (die am 30. März ausläuft) wird bis zum 30. Juni für „anfällige“ öffentliche und private Arbeitnehmer verlängert, d. h. die an einer Liste schwerwiegender Erkrankungen leiden, die vom Gesundheitsministerium im Erlass vom 4. Februar 2022 aufgeführt sind (Immunschwächen, onkologische Erkrankungen, Patienten die eine Transplantation hatten), gegen das Risiko, dem sie möglicherweise ausgesetzt sind. Smart Working wird auch im Falle der Unvereinbarkeit von Aufgaben mit Fernarbeit anerkannt (der Arbeitnehmer kann einer anderen Aufgabe zugewiesen werden, die in derselben Kategorie oder demselben Bereich von ​​Einstufung gemäß den geltenden Tarifverträgen) ohne Entgeltminderung.

Zwei Auslegungen zur Ausübung des Elternrechts mit Kindern unter 14 Jahren

Beim Umfang der Regelungsvorschrift des Milleproroghe für den Elternteil eines Kindes unter 14 Jahren in der Privatwirtschaft prallen dagegen zwei Gedankenströmungen aufeinander: «Wenn Smart Working in der Unternehmensorganisation nicht vorgesehen ist, werden es die Eltern eines Kindes unter 14 Jahren tun noch Recht haben – erklärt Arturo Maresca, ordentlicher Professor für Arbeitsrecht an der Universität La Sapienza in Rom -, wenn das Unternehmen dagegen bereits diese Art der Arbeitsleistung vorsieht, haben die Eltern das Recht gem die vom Unternehmer bereits festgelegte Disziplin, daher mit dem Wechsel der Präsenz- / Ferntage und dem Zeitpunkt der Dienstleistung auch für alle anderen Mitarbeiter gültig ». Diese Interpretation wird von vielen Arbeitsrechtsanwälten und Arbeitgeberverbänden geteilt, andere Arbeitsrechtsanwälte und Gewerkschaften hingegen argumentieren, dass das Gesetz gerade wegen fehlender ausdrücklicher Beschränkungen ein absolutes Recht garantiert, immer außerhalb des Betriebsgeländes zu arbeiten , daher, um die Arbeit immer aus der Ferne zurückzugeben.

In diesem Szenario besteht in Ermangelung einer eindeutigen Auslegung durch den Gesetzgeber durch ein Rundschreiben des Arbeitsministeriums in der Tat reichlich Raum für Unsicherheiten in dieser Frage.

Maresca: Ausübungsrecht gemäß den vom Unternehmen festgelegten Vorschriften

Hier ist die Reflexion von Professor Maresca: „Die Verordnung beschränkt sich darauf, das Recht solcher Eltern anzuerkennen, ihre Arbeit auf agile Weise zu verrichten, definiert jedoch nicht deren Inhalt und insbesondere den Umfang, also den Wechsel von Präsenz- und Ferntagen Arbeiten. Aus dieser Perspektive ist es daher nachhaltig, dass der Elternteil eines Kindes unter 14 Jahren unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen das Recht auf agiles Arbeiten hat, ein Recht, das jedoch gemäß der vom Unternehmen festgelegten Disziplin ausgeübt werden muss. . Im Wesentlichen wird laut Maresca das Recht des Arbeitnehmers auf Smart Working anerkannt, nicht das Recht auf Remote Working, was etwas ganz anderes ist (Smart Working erfordert den Wechsel zwischen Face-to-Face und Remote Working als Voraussetzung, ohne die smart working nicht konfiguriert wird). Daher «handelt es sich, wenn die Tätigkeit nur und ausschließlich remote ausgeübt wird, nicht um Smart Working, sondern um Remote Working, also um ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer arbeitet immer und nur aus der Ferne, ohne Abwechslung.



ttn-de-11

Schreibe einen Kommentar