2) Bleibt die Covid-Überwachung bestehen?
Ja, in Kontinuität mit den Vorjahren wird die Aktivierung des Überwachungssystems bestätigt, um die Auswirkungen zu bewerten, die die Ausbreitung des Virus auf alle Ebenen des Bildungs- und Ausbildungssystems hat. Mit einem nachträglichen Hinweis wird den Bildungsträgern die Bedienungsanleitung zum Ausfüllen des Fragebogens zur Verfügung gestellt, die vor Unterrichtsbeginn zur Verfügung gestellt wird.
3) Ist es notwendig, das Risikobewertungsdokument zu aktualisieren?
Ab dem 1. September 2022 sind keine Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus für den schulischen Kontext vorgesehen, daher ist angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Situation und der Aktualisierung der Verordnung jede Änderung der Arbeitsorganisation, die ist für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer von Bedeutung. In diesem Fall integriert der Schulleiter das Risiko- und Interferenzrisikobewertungsdokument in Zusammenarbeit mit dem Leiter des Präventions- und Schutzdienstes.
4) Gibt es Kontrollen des Gesundheitszustandes beim Betreten des Schulgeländes, zB Messung der Körpertemperatur?
Nein, beim Betreten des Schulgeländes findet keine präventive Kontrolle durch die Bildungsträger statt. Wenn jedoch während des Schulaufenthalts das Schulpersonal oder das Kind / der Schüler Symptome aufweist, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, wird es in dem dafür vorgesehenen Raum oder Isolierbereich untergebracht, der speziell vorbereitet ist, und bei Minderjährigen müssen die Eltern benachrichtigt werden Die betroffene Person wird sich nach Hause begeben und den Anweisungen des Hausarztes / Kinderarztes folgen, der ordnungsgemäß informiert ist. Beispielsweise gehören akute respiratorische Symptome wie Husten und Schnupfen mit Atembeschwerden, Erbrechen (wiederholte Episoden begleitet von Unwohlsein), Durchfall, Geschmacksverlust, Geruchsverlust, starke Kopfschmerzen zu den mit COVID 19 kompatiblen Symptomen
5) Was sind die Zuständigkeitsformalitäten des Schulleiters in Bezug auf die Einführung mobiler Reinigungsgeräte und stationärer Lüftungssysteme und Mindeststandards für die Luftqualität?
Wie im Dekret des Ministerpräsidenten vom 26. Juli 2022 vorgeschrieben, „fordert der Schuldirektor die zuständigen Behörden (ASL- und ARPA-Präventionsabteilungen) auf, die vorbereitenden Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität durchzuführen und die wirksamsten Lösungen zu ermitteln gemäß diesen Leitlinien erlassen werden“. Auf der Grundlage der Ergebnisse der oben genannten Tätigkeit fordert der Schulleiter den Eigentümer des Gebäudes auf, Maßnahmen zur Umsetzung der erforderlichen Eingriffe gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung zu ergreifen.
6) Können positive Schülerinnen und Schüler dem Schulgeschehen im integrierten digitalen Unterrichtsmodus folgen?
Nein. Die Sondergesetzgebung für den schulischen Kontext im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus, die diese Methode erlaubt hat, tritt mit Abschluss des Schuljahres 2021 2022 außer Kraft.