Der Verbraucher kann nicht mit dem wachsamen und analytischen Homo Oeconomicus identifiziert werden, sondern hat Anspruch auf Transparenz über die Rechnungskosten. Eine Lesbarkeit erschwert die von der Telekom implementierte „Abrechnung“ in 28 Tagen statt in einem Monat. Die Telekom verliert somit Kassation (Satz 4182) la Sammelklage im Bereich Festnetztelefonie gegen die Consumer Movement Association. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs stand das angewandte Vertragsverhalten im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Korrektheit und des guten Glaubens im Vertragssystem.
These der Telekom
Die Consumer Movement Association hatte rechtliche Schritte eingeleitet, um eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung von Klauseln in Festnetztelefonverträgen und angebotenen Diensten zu erwirken, die darauf abzielten, die periodische Häufigkeit von Zahlungen durch Benutzer auf vier Wochen statt auf monatliche Zahlungen festzulegen, wie es bei der „üblichen Verwendung“ der Fall war. und die Überprüfung der damit verbundenen Rechtswidrigkeit und der daraus resultierenden Rückgabepflicht auf Verlangen des Verbrauchers. Das auch 2022 vor dem Berufungsgericht gewonnene Spiel hatte die Berufung von Telecom ausgelöst. Nach Ansicht des Amtsgerichts „hatte die beschlossene Änderung tatsächlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer angemessenen Bewertung des geforderten Entgelts und auf die Möglichkeit seines Vergleichs, da sie eine fehlerhafte Geschäftspraxis beinhaltete, die im Widerspruch zu der für den Lieferanten verbindlichen beruflichen Sorgfaltspflicht stand.“ schädlich für die Verbraucherrechte“. Seinerseits der Telekommunikation vielmehr hielt er die Grundsätze für verletzt, die die Freiheit regeln, über den wirtschaftlichen Inhalt eines Vertrages zu entscheiden. Doch die These wird nicht bestanden, weil sie „mit den Beweisen der fortdauernden Freiheit, über den Preis oder das Leistungsangebot zu verhandeln“, mit einer Häufigkeit von mehr als vier Wochen kollidiert. Allerdings müsse die Operation – mahnen die Richter – mit Korrektheit und Treu und Glauben durchgeführt werden. Eine Klarstellung, die auch der EU-Gerichtshof (Urteil vom 8. Juni 2023, in der Rechtssache C-468/2020) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, besagt, dass die Pflicht zur monatlichen Rechnungsstellung die Rechte und Interessen von nicht beeinträchtigt Betreiber von Telefondiensten.
Die Präzedenzfälle von Fastweb, Tim Wind 3 und Vodafone
Das Kassationsgericht hatte bereits die Berufung von Fastweb wegen „Machtüberschreitung“ gegen die Entscheidung des Staatsrates zur vierwöchigen Rechnungsstellung für unzulässig erklärt. Die Verwaltungsrichter hatten mit mehreren Sätzen das Bußgeld der Agcom in Höhe von 1,16 Milliarden Euro wegen Nichteinhaltung der Regeln zur monatlichen Häufigkeit der Erneuerung von Angeboten für Festnetz- und Festnetz-Mobilfunk bestätigt. Auch die Sanktionen hatten zugeschlagen Tim, Wind 3 und Vodafone.