Ja zu Geschwindigkeitsbegrenzungen unter 50 km/h, aber nicht zufällig und ohne Beiträge. Und daher müssen die Entscheidungen der Gemeinden in dieser Richtung „unter Androhung der Unrechtmäßigkeit von einem weit verbreiteten Ansatz geprägt sein, der darin besteht, Ausnahmen von der allgemeinen Grenze von 50 km/h nur für abgegrenzte Gebiete einzuführen, da nur dieser Ansatz dies zulässt.“ uns, angemessene Gründe für die Gründe anzugeben, die die Anwendung einer anderen Verkehrsregelung rechtfertigen, um die Grundbedürfnisse der Gemeinschaft zu schützen.“ Und wiederum „in ähnlicher Weise sind auch zeitlich begrenzte Ausnahmen von der oben genannten allgemeinen Grenze von 50 km/h gerechtfertigt, beispielsweise aufgrund der Notwendigkeit, bei Touristenströmen in Zeiten hoher Saisonalität andere als die vom Gesetzgeber vorgesehenen Grenzen festzulegen, oder.“ im Zusammentreffen mit außergewöhnlichen Verkehrsströmen“. Kurz gesagt: Die Kommunen werden nicht unabhängig und ohne Begründung Geschwindigkeitsbegrenzungen unter 50 km/h anwenden können.
Die Richtlinie
So die Anordnung des Ministeriums für Infrastruktur, die den Verordnungen der Gemeinde Bologna zur Senkung des Grenzwerts auf 30 km/h folgt. Eine von Salvini angekündigte Maßnahme im Widerspruch zu den Entscheidungen der emilianischen Gemeinde und ähnlichen Entscheidungen in anderen italienischen Städten. Die Bestimmung bezieht sich auf andere Eingriffe des MIT und erinnert daran, dass „die Annahme einer größeren Sicherheit, die sich aus der Einführung niedrigerer als der normalen Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen ergeben würde, rein illusorisch ist; Die Erfahrung lehrt in der Tat, dass Verbote, die nicht auf tatsächlichen Bedürfnissen beruhen, systematisch missachtet werden, was auch zu einer unpädagogischen Unterschätzung aller vorgeschriebenen Zeichen und manchmal zur Verhängung von Sanktionen führt, die keiner wirklichen Grundlage entbehren.“ Daher wurde die Entscheidung an Anci und die zuständigen Ministerien weitergeleitet. So müssen die Kommunen künftig vorgehen.
Der Umfang der Straßen.
Etwaige von der Höchstgeschwindigkeit abweichende Grenzwerte müssen in Bezug auf genau festgelegte Straßen oder Straßenabschnitte parametrisiert werden, auf denen besondere Bedingungen vorliegen, die die Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte rechtfertigen. Und deshalb können die Grenzwerte in diesen Fällen gesenkt werden: Fehlen von Gehwegen und intensiver Fußgängerverkehr; ungewöhnliche Verengung von Straßenabschnitten; steile Abhänge; gewundene planimetrische Grundrisse, die typisch für historische Kerne und alte Wohnzentren sind; Häufigkeit der Ein- und Ausfahrten von Fahrzeugen aus Fabriken, Betrieben, Kindergärten, Schulen, Spielplätzen und dergleichen; rutschige oder gewölbte Böden, die in verschiedener Hinsicht gefährlich sind (z. B. bei schlechtem Wetter oder bei widrigen Witterungsbedingungen)
Die Motivation
Die Geschwindigkeitsreduzierungsmaßnahme der Gemeinden „muss durch die Angabe der in der Richtlinie aufgeführten Bedingungen begründet werden“ und „wie sieht in Bezug auf diese Bedingungen die von der zuständigen Verwaltung vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit der verschiedenen relevanten öffentlichen Interessen aus?“ . Die Richtlinie nennt beispielhaft die Gründe für die Ausnahmeregelung. Und er erwähnt: Die Unfallraten wurden zumindest in den letzten drei Jahren überwacht; Besondere Nutzungsbedingungen des städtischen Bezugskontexts, die beispielsweise mit dem Vorhandensein von Schulen, Krankenhäusern, Grünflächen, Nachbarschaftsbetrieben oder Straßenabschnitten, die mit außerstädtischen Straßen verbunden sind, oder Gebieten mit überwiegend industriellem Charakter zusammenfallen, die jeweils auf eine hohe und hohe Qualität hinweisen begrenzte Präsenz schwacher Benutzer; besondere Merkmale des städtischen Bezugskontexts, beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein historischer Gebäude von herausragendem künstlerischem Interesse und von Wohneinheiten oder umgekehrt eines Gebiets mit geringer Bevölkerungsdichte; vorübergehender Bedarf im Zusammenhang mit saisonalen Touristenströmen oder außergewöhnlichen Ereignissen.