Richter: Einsatz von Wasserwerfern bei A12-Blockade durch Extinction Rebellion erlaubt

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Eine Demonstration der Extinction Rebellion in Den Haag.Bild Daniel Rosenthal / de Volkskrant

Das hat das Das entschied das Haager Gericht am Freitag. Die Friends of Extinction Rebellion Foundation hatte ein Eilverfahren eingereicht, um den Einsatz von Wasserwerfern zu verbieten oder einzuschränken. Damit ist der Richter nicht einverstanden. „Der Einsatz der Wasserwerfer auf Anordnung des Bürgermeisters war gesetzeskonform und konnte unter diesen Umständen, mit Ausnahme einiger Vorfälle, als angemessen erachtet werden“, sagte der vorläufige Richter.

Unterstützer von XR blockierten zwischen dem 9. September und dem 5. Oktober jeden Tag die Utrechtsebaan, den Abschnitt der A12 in Den Haag. Nach Angaben des Gerichts hat der Bürgermeister von Den Haag im Vorfeld hinreichend deutlich gemacht, dass Demonstrationen an diesem Ort verboten sind.

Bei Polizeieinsätzen seien die Demonstranten „mehrmals aufgefordert worden, sich zu einem für die Demonstration vorgesehenen Ort zu begeben“. An mehreren Tagen sei nach vorheriger Warnung „der Wasserwerfer eingesetzt worden, um sicherzustellen, dass die Demonstranten trotzdem abziehen“.

„Zu harter Strahl“

Laut der Stiftung „Friends of XR“ zielte der Wasserwerfer jedoch hauptsächlich auf „Missbrauch und Demütigung“. Der Konzern forderte daher ein Verbot oder eine Einschränkung des Einsatzes.

Das Gericht ist mit einem Verbot oder einer Einschränkung nicht einverstanden, stellt jedoch fest, dass es generelle Beschränkungen für den Einsatz des Wasserwerfers gibt. Der Aufwand muss mit dem Ziel übereinstimmen: die Teilnehmer zum Verlassen des Veranstaltungsortes zu ermutigen. Auf der A12 sei das gelegentlich schiefgegangen, urteilte das Gericht in Den Haag. „Beispielsweise wurde am 23. September ein zu starker Strahl auf mehrere Demonstranten statt auf die Straßenoberfläche gerichtet.“

Dennoch urteilte der Richter, dass es keinen Grund gebe, den Einsatz von Wasserwerfern zur Räumung der A12 künftig zu verbieten. Dies ist zulässig, solange die Polizei den Wasserwerfer „verhältnismäßig“ einsetzt, mit dem Ziel, die Straße zu räumen.

Kein uneingeschränktes Demonstrationsrecht

Die vorläufige Richterin gibt an, dass für ihr Urteil eine Rolle gespielt habe, dass XR den Verlauf der Demonstrationen im Vorfeld nicht besprechen wollte. Dadurch konnten keine „konkreten Vereinbarungen“ getroffen werden.

Der Einsatz des Wasserwerfers steht bisher nicht im Widerspruch zum Recht auf Demonstrationsfreiheit, wie einige XR-Befürworter vermuten. „Dieses Demonstrationsrecht ist nicht unbegrenzt“, urteilte der Richter.



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