Auch Produktivitätsprämien werden ab 2024 mit 5 % statt 10 % besteuert. Die in der neuesten Fassung des Haushaltsgesetzes, die diese Woche im Parlament erwartet wird, enthaltene Regelung bestätigt daher den derzeit in diesem Jahr geltenden Mechanismus: Die 5-Prozent-Besteuerung gilt für Beträge bis zu 3.000 Euro (daher die mit großer Mehrheit vertretene Hypothese, den Betrag zu erhöhen). Höchstgrenze auf 6.000 Euro) und gilt für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu 80.000 Euro. Erste Auswirkungen der Maßnahme seien erkennbar, wie das Arbeitsministerium in den vergangenen Tagen erinnerte.
Das Wachstum produktivitätsbezogener Prämien
Tatsächlich sind die mit dem von Marina Calderone geleiteten Ministerium eingereichten Produktivitätsverträge innerhalb eines Jahres um 35,6 % gestiegen. Tatsächlich waren es zwischen dem 1. Januar und dem 25. September 2023 8.050 gegenüber 5.935 im gleichen Zeitraum des Vorjahres, wobei der Höhepunkt der Einlagen zwischen Mai und Juli lag. An den aktiven Verträgen sind 1.691.239 begünstigte Arbeitnehmer beteiligt; der Jahresbonus beträgt durchschnittlich 1.595,25 Euro pro Mitarbeiter.
Bis zu tausend Euro Nebenleistung für alle
Noch immer zum Thema Sozialhilfe: Das Haushaltsgesetz bestätigt steuerfreie Nebenleistungen. Begrenzt auf den Steuerzeitraum 2024 ist in der Tat vorgesehen, dass „der Wert der verkauften Waren und der an die Arbeitnehmer erbrachten Dienstleistungen sowie die Beträge, die denselben Arbeitnehmern von den Arbeitgebern für die Bezahlung der häuslichen Versorgungsleistungen für die integrierte Wasserversorgung gezahlt oder erstattet werden.“ Service, Strom und Erdgas, die Kosten für die Anmietung des ersten Eigenheims oder die Zinsen für die Hypothek des ersten Eigenheims. Heute und bis Dezember betragen die steuerfreien Nebenleistungen bis zu 3.000 Euro, allerdings nur für Arbeitnehmer mit Kindern, während für alle anderen Arbeitnehmer der aktuelle Schwellenwert bei knapp über 258 Euro liegt. Daher werden diese Beträge ab Januar, wenn die Bestimmung in Kraft tritt, angepasst.
Die Maßnahme für Arbeitnehmer mit Kindern
Die Grenze von eintausend Euro wird auf zweitausend Euro angehoben, heißt es im Regelungsentwurf weiter, „für Arbeitnehmer mit Kindern, einschließlich anerkannter nichtehelicher Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die sich in den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen befinden.“ 2 des Konzerneinkommensteuergesetzes“. Die Arbeitgeber setzen es um, nachdem sie die dort anwesenden Einheitsgewerkschaftsvertreter informiert haben (der Arbeitnehmer muss die Steuernummer der Kinder angeben).