Wem zufolge sei die damals getroffene Wahl, die Arera mit der Aufsichtsbefugnis „über die rechtzeitige Einhaltung des Übersetzungsverbots“ zu betrauen, angesichts der Schwierigkeit schwer umsetzbar gewesen, schrieb die Consult daraufhin die von der Überwachungsbehörde selbst getroffenen Feststellungen, „um in einer Marktwirtschaft den Teil des Preises zu isolieren, der aufgrund von Steuerübertragungen erhoben wird“.
Die Rolle des Kartellamts
Von dort aus ergreift die Regierung daher jetzt eine Regel, die zeitlich begrenzt ist und die jede „Abschöpfung“ nur auf Extraprofite beschränkt. Und die Entscheidung, das Kartellamt ins Feld zu rufen, ergibt sich auch aus diesem Urteil. Allerdings läuft auch dies wie damals Gefahr, eine stumpfe Waffe zu sein. Selbst wenn die Behörde Unregelmäßigkeiten feststellt, wären ihr tatsächlich die Hände gebunden, denn in dem Artikel, stellen die Experten fest, gibt es keine Ad-hoc-Sanktionsbefugnisse, die das Kartellamt nach geltendem Recht nur bei Vorliegen restriktiver „Vereinbarungen“ aktivieren kann. Wettbewerb und „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“.
Ohne diese Fälle hat die Behörde nur einen sehr begrenzten Handlungsspielraum. Ganz zu schweigen davon, dass für eine effektive Aufsichtstätigkeit angemessene Ressourcen benötigt würden, da die AGCM bereits über verschiedene Kompetenzen und 280 Mitarbeiter verfügt. Was im Vergleich zu den 900 Mitarbeitern des englischen Pendants oder den 400 des deutschen Pendants (nur für den kartellrechtlichen Teil, nicht für den Verbraucherschutz) Gefahr läuft, einen weiteren Knotenpunkt für die Erdung des Standards darzustellen.