Die Regierung will bei Schadensfällen an Werken des historisch-künstlerischen Erbes nicht passiv mitwirken. Und deshalb wird auch auf der wirtschaftlichen Seite Hebel angesetzt, um mögliche neue Aktionen des Öko-Vandalismus (aber nicht nur) abzuwenden. Über die strafrechtliche Relevanz des Sachverhalts hinaus wird mit einer Ordnungsstrafe von 20.000 bis 60.000 Euro bestraft, wer eigenes oder fremdes Kultur- oder Landschaftsgut zerstört, zerstreut, verschlechtert oder ganz oder teilweise unbrauchbar oder unbrauchbar macht . Dies prognostiziert der vom Kulturministerium vorgeschlagene Gesetzentwurf, der am Nachmittag im Palazzo Chigi auf dem Tisch liegen wird.
Schädliche Verwendung
Auch ein Bagatellfall ist in der Maßnahme vorgesehen. Denn abgesehen von den vorgenannten Fällen, «wer eigene oder fremde Kultur- oder Landschaftsgüter entstellt oder verunstaltet oder Kulturgüter einer ihrer Erhaltung oder Unversehrtheit abträglichen oder mit ihrer historischen oder künstlerischen Eigenart unvereinbaren Nutzung zuweist» , wird mit der Verwaltungssanktion der Zahlung einer Summe zwischen 10.000 und 40.000 Euro bestraft. Der Griff lag in der Luft nach dem Blitz, einem weiteren, durchgeführt von Klimaaktivisten der „letzten Generation“ im Barcaccia in Rom. „Diejenigen, die diese Aktionen durchführen, müssen zusätzlich zu den möglicherweise verschärften Strafbestimmungen aus eigener Tasche bezahlen“, erklärte Minister Gennaro Sangiuliano umgehend. Und so war es auch, soweit die Vorstandsmitglieder in wenigen Stunden in der Sitzung gemeinsam entscheiden werden.
Erlös für die Wiederherstellung von Vermögenswerten bestimmt
Der Bericht, der die Überprüfung und Mitteilung der Verstöße enthält, wird dem Täter innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag, an dem die Tatsache begangen wurde, zugestellt. Die Erlöse aus den Sanktionen werden dem Kulturministerium gespendet, damit sie vorrangig für die Restaurierung des Vermögens verwendet werden. Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Feststellungsberichts kann dem Entwurf zufolge der Täter ein reduziertes Bußgeld zahlen. Die Anwendung der Sanktion in reduziertem Umfang ist unzulässig, wenn der Adressat der Sanktionsmaßnahmen bereits in den vorangegangenen fünf Jahren von derselben Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.