Ein (behaupteter) Verstoß gegen die Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens kann nicht Grundlage für die Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Verurteilung sein. Nicht, wenn es kein Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte gibt, das die Verletzung feststellt. In diesem Sinne spricht auch die jüngste Reform des Strafverfahrens, die gerade von der Regierung auf den 30. Dezember verschoben wurde. Auch mit dieser Begründung hat die Kassation, Satz n. 43537 der Dritten Strafkammer, die gestern eingereicht wurde, lehnte den Antrag der Verteidigung von Silvio Berlusconi ab, mit der Revision des Urteils wegen Steuerhinterziehung fortzufahren, das 2013 rechtskräftig wurde.
Die Kassation schließt ihre Pforten und bestätigt die Anordnung des Berufungsgerichts von Brescia vor einem Jahr auf Antrag des ehemaligen Premierministers auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Kassation teilt damit die Argumente der Brescianer Richter, die in späteren Freispruchsurteilen, beispielsweise im Mediatrade-Verfahren, keine Elemente identifiziert hatten, die eine Infragestellung des Urteils rechtfertigen würden. Tatsächlich waren die Tatsachen, die Gegenstand dieser späteren Urteile waren, zumindest chronologisch unterschiedlich, und auch die Angeklagten waren unterschiedlich.
Unter den Berufungsgründen hatte der Verteidiger jedoch auch behauptet, der Abzug von seinem natürlichen Richter sei stattdessen auch von einem nicht unparteiischen Senat der Kassation unter klarer Verletzung der Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens beurteilt worden, auch in anerkannt die Konvention der Rechte des Menschen. Für die Verteidigung muss die Entdeckung neuer Elemente in diesem sehr schweren Fall auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffen und auch mangels Feststellung konkreter Verletzungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vor dem es im Übrigen liegt ein seit Jahren ausstehender Antrag von Silvio Berlusconi auf Anerkennung der Verstöße).
Die Unbegründetheit des Beschwerdegrundes
Zu diesem Punkt kommt der Oberste Gerichtshof, ohne auf die Begründetheit des Rechtsstreits einzugehen, zu dem Schluss, dass der Berufungsgrund unbegründet ist, wobei er einerseits auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und andererseits auf die Regeln zurückblickt noch nicht in Kraft getretene Strafprozessreform von Cartabia.
Was die Interventionen des Verfassungsgerichts betrifft, so erinnert das Urteil daran, dass sich die Consulta bereits für die Stärkung der Rechtskraft und insbesondere des in der Kassation ergangenen Urteils als Element der Schließung des Berufungssystems ausgesprochen hat, wie z dass sie nicht wegen Verfahrensverstößen in Frage gestellt werden kann. Vielmehr würde der an der Rechtssicherheit verankerte Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes und auch der der angemessenen Verfahrensdauer beeinträchtigt. Schließlich, auch in diesem Jahr, mit Satz Nr. 2 kam die Consulta zum Ausschluss, dass Verfahrensnichtigkeiten innerhalb des Urteils, auch wenn sie absoluter Art sind, über die Rechtskraft hinaus geltend gemacht werden können.