Der ab dem 1. Januar 2023 geltende monatliche Höchstbetrag der Lohnintegrationskur beträgt 1.321,53 Euro (Bruttobetrag) bzw. 1.244,36 Euro (Nettobetrag). Dies stellte INPS mit einem Rundschreiben (Nummer 14 vom 3. Februar) klar. Der Sozialversicherungsträger erinnert Sie daran, dass die Entschädigung im Hinblick auf die Preiserhöhung zu 100 % neu bewertet wird. Die Höhe des Sozialfonds entspricht 80 % des Gehalts des in den Fonds eingestellten Arbeitnehmers bis zur Höchstgrenze, die ab 2022 ledig wird (vorher waren es zwei je nach Gehaltsniveau).
Dieses Dokument gibt die seit Jahresbeginn geltende Höhe des Höchstbetrags der ordentlichen und ausserordentlichen Lohnintegration (CIGO und CIGS), der Lohnintegration für Landarbeiter (CISOA) und des NDB-Lohnzuschlags an Zuschuss. Alles in Anwendung des Haushaltsgesetzes 2022.
Darüber hinaus weist der Sozialversicherungsträger im selben Rundschreiben auch auf die seit dem 1. Januar geltende Maßnahme des Lohneingliederungsgeldes und des Notstandsgeldes der Kreditsolidaritätskasse sowie des Notstandsgeldes für den Fonds der Solidargemeinschaft hin Kreditsolidarität, des Notstandsgeldes für den Genossenschaftlichen Kreditsolidaritätsfonds, des NASpI-Arbeitslosengeldes, des DIS-COLL-Arbeitslosengeldes, des landwirtschaftlichen Arbeitslosengeldes, des Arbeitslosengeldes für Selbständige in der Unterhaltungsindustrie (ALAS) , der außerordentlichen Einkommens- und Betriebskontinuitätszulage (ISCRO) sowie – schließlich – die Höhe der monatlichen Zulage für sozial nützliche Tätigkeiten. Im Folgenden finden Sie einige Angaben des Sozialversicherungsträgers zur Höhe der Leistungen.
Naspi Arbeitslosengeld
Das als Referenz für die Berechnung des NASpI-Arbeitslosengelds zu verwendende Gehalt beträgt 1.352,19 Euro für 2023. Der monatliche Höchstbetrag dieser Leistung darf für 2023 auf keinen Fall 1.470,99 Euro überschreiten. Bis zur Gehaltsgrenze von 1.352,19 € stehen Ihnen 75 % Ihres Gehalts zu. Ist er höher, werden 25 % der Differenz zwischen 1.352,19 und der Obergrenze von 1.470,99 Euro hinzugerechnet.
Zulage für sozial nützliche Tätigkeiten
Der monatliche Beihilfebetrag für Arbeitnehmer, die sozial nützliche Tätigkeiten ausüben und vom Sozialfonds für Beschäftigung und Ausbildung gezahlt werden, beträgt ab dem 1. Januar 2023 656,44 Euro.