Fiskalischer Waffenstillstand auf gutmütige Bescheide auch für periodische Mehrwertsteuerzahlungen

Fiskalischer Waffenstillstand auf gutmuetige Bescheide auch fuer periodische Mehrwertsteuerzahlungen


Die im Haushaltsgesetz 2023 vorgesehene Amnestie gütlicher Bescheide gilt auch für periodische Mehrwertsteuerzahlungen (Lipe). Die Klarstellung wurde vom Wirtschaftsminister Giancarlo Giorgetti während der Fragestunde am Donnerstag, dem 1. Februar, im Plenarsaal als Antwort auf eine von den Brüdern Italiens (Erstunterzeichner Tommaso Foti) formulierte Frage gegeben. Giorgetti beantwortete auch eine Frage von Azione-Italia Viva (Erstunterzeichnerin Maria Chiara Gadda) zum Thema Grenzgänger im Hinblick auf das am 31. Januar 2023 erfolgte Ende des Abkommens mit der Schweiz über intelligentes Arbeiten für die Covid-Zeit. Eine Änderung der Milleproroghe für eine vorübergehende Regelung der Telearbeit steht bevor, bis der Gesetzentwurf zum neuen am 23. Dezember 2020 mit Bern unterzeichneten Abkommen über die Besteuerung von Grenzgängern und zum Protokoll zur Änderung des Italien-Schweiz-Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung definitiv verabschiedet wird Besteuerung.

Die Amnestiebescheide einvernehmlich

Das Thema gutmütige Bescheide wird von Fachleuten so sehr empfunden, dass zahlreiche Fragen dazu auf dem Telefisco-Forum 2023 aufgekommen sind. Das Problem besteht darin, zu verstehen, ob sogar die Beträge, die sich aus der Kontrolle periodischer Mehrwertsteuerzahlungen ergeben, darin enthalten sein könnten den Umfang der Amnestie der durch das Manöver vorgesehenen gütlichen Verwarnungen, die die Anwendung einer ermäßigten Strafe von 3 Prozent ermöglichen. Die Antwort, die von Giorgetti kam, war bejahend. «Die Agentur der Einnahmen hat mit Rundschreiben 1/E vom 13. Januar 2023 klargestellt, dass die betreffende Definition unabhängig vom Steuerzeitraum für alle vor dem 1. Januar 2023 regulär vorgenommenen Ratenzahlungen gilt, für die am selben Tag kein Anlass besteht Verfall eingetreten ist“.

Kein regulatorischer Eingriff

Folglich, betonte der Wirtschaftsminister, sei es „nicht notwendig, in Regulierungsinitiativen einzugreifen, da die nach der Kontrolle der Übermittlung der Daten der regelmäßigen Mehrwertsteuerabrechnungen fälligen Beträge ebenfalls in den Anwendungsbereich der vereinfachten Definition fallen, auf die in „ Artikel 21-bis des Gesetzesdekrets Nr. 78 von 2010, deren Ratenzahlung zum 1. Januar 2023 noch läuft“.

Giorgetti wies auch darauf hin, dass „die Kontrolle dieser Mitteilungen tatsächlich gemäß Artikel 54-bis des Präsidialdekrets 633 von 1972 erfolgt – der, wie bekannt, vorsieht, dass die Zahlung der geschuldeten Steuer mit durchgeführt wird automatisierte Verfahren auf der Grundlage der Daten und Elemente, die direkt aus den vorgelegten Erklärungen und denen des Steuerregisters abgeleitet werden können – und die relativen Ergebnisse werden den Steuerzahlern mitgeteilt, ebenso wie diejenigen, die sich aus der Kontrolle der Erklärungen ergeben».

Abschließend wurde unterstrichen, dass „die Agentur der Einnahmen bereits Angaben in diesem Sinne zu ihren territorialen Strukturen gemacht hat“.



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