Extraprofitti, die erste Einzahlung wird bis heute bezahlt, aber die Unternehmen bestreiten die Steuer

Extraprofitti die erste Einzahlung wird bis heute bezahlt aber die


Bis Donnerstag, den 30. Juni müssen Energieunternehmen 40 % des im ukrainischen Dekret vorgesehenen Beitrags als Anzahlung leisten. Der Zuschuss sollte die Energie- und Gaskosten zugunsten von Familien und Unternehmen senken. Die zweite Phase der Operation mit der Zahlung des Restbetrags muss bis zum 30. November 2022 erfolgen. Der Beitrag wurde von den Unternehmen der Branche kritisiert. Aus ihrer Sicht war die Maßnahme trotz eines Notstandskontextes an der Energiefront für Bürger und Unternehmen „schlecht formuliert“ und „strafbar“: eine Steuer auf den Umsatz statt auf Extragewinne, was zu Ungleichheiten zwischen den Unternehmen führt gleichen Sektor. Mit einem Wort „unfair“.

Außerordentlicher Rücktritt

Der Beitrag erfolgt als außerordentliche Abgabe. Daher ist sie einmalig zu entrichten und von Erzeugern, Importeuren und Händlern von Strom-, Gas- und Mineralölprodukten zu entrichten.

Wie es bestimmt wird

Die Steuerbemessungsgrundlage für die Berechnung des außerordentlichen Beitrags zu den teuren Rechnungen (Artikel 37 des Gesetzesdekrets 21/2022, geändert durch das Gesetzesdekret 50/2022 und mit Änderungen durch das Gesetz 51/2022 umgewandelt) wird gebildet durch die Erhöhung des Saldos zwischen Betriebsvermögen und passiven Transaktionen, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 30. April 2022, gegenüber dem Saldo für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021. Die Umlage wird in Höhe von 25 % in Fällen, in denen die Erhöhung mehr als 5 Millionen Euro beträgt. Beträgt die Erhöhung weniger als 10 %, wird der Beitrag hingegen nicht fällig. Für die Zwecke der Berechnung werden die Gesamtsumme der aktiven Transaktionen und die Gesamtsumme der passiven Transaktionen ohne MwSt. berücksichtigt, die in den Mitteilungen der Daten der periodischen MwSt.-Zahlungen angegeben sind.

Die Abklärungen der Agentur für Einnahmen

Die Agentur der Einnahmen hat klargestellt, dass die Probanden, die die Tätigkeit nach dem ersten Bezugszeitraum (d. h. nach dem 30 Diese Periode. Hat ein Proband hingegen die Tätigkeit im ersten Bezugszeitraum (1. Oktober 2020 – 30. April 2021), also beispielsweise am 1. Januar 2021, aufgenommen, ist der Beitrag fällig, allerdings bei Vergleich homogener Daten. Insbesondere sind im Beispielfall die aus der LIPE ableitbaren Daten für den Zeitraum 1. Januar 2021 – 30. April 2021 als Vergleichszeitraum zu nehmen und mit den Daten für den Zeitraum 1. Januar zu vergleichen 2022 – 30. April 2022 unter Bezugnahme (bei Zeiträumen, die nicht mit dem LIPE zusammenfallen) auf die Daten der Mehrwertsteuerregister.



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