EU, Stich in der Super League: "FIFA und UEFA verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht"

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Das ist die unverbindliche Schlussfolgerung, die heute der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs im Fall des angeblichen illegalen Monopols bei der Organisation internationaler Wettbewerbe vorlegt. Der letzte Satz im März

Die Regeln der FIFA und der UEFA, die jeden neuen Wettbewerb einer vorherigen Genehmigung unterwerfen, sind mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar. Dies ist die unverbindliche Schlussfolgerung, die der Generalanwalt des EU-Gerichtshofs heute in dem Fall vorgelegt hat, den die Super League gegen die UEFA und die FIFA wegen des angeblichen illegalen Monopols bei der Organisation internationaler Wettbewerbe angestrengt hat.

Also der Gerichtshof

In der vom Gerichtshof der EU herausgegebenen Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass es dem Unternehmen der European Super League (ESLC) zwar freisteht, seinen eigenen unabhängigen Fußballwettbewerb außerhalb des UEFA-Fifa-Ökosystems zu gründen, es aber gleichzeitig nicht weiterhin ohne deren Genehmigung an Fußballwettbewerben teilnehmen, die von den beiden Organisationen organisiert werden. In den in der heutigen Anhörung vorgelegten Schlussfolgerungen schlug Generalanwalt Athanasios Rantos daher vor, dass der Gerichtshof feststellt, dass zusätzlich zu dem, was bereits angedeutet wurde, die EU-Vorschriften der FIFA, der UEFA, ihren Verbänden oder ihren nationalen Ligen nicht verbieten, Sanktionen gegen sie anzudrohen Mitgliedsvereine, wenn sie an einem Projekt zur Einrichtung eines neuen Wettbewerbs teilnehmen, bei dem die Gefahr besteht, dass die legitimen Ziele der Verbände, denen sie angehören, untergraben werden.

Der Abschluss

Darüber hinaus sehen die europäischen Wettbewerbsregeln laut Generalanwalt in den Statuten der FIFA keine Beschränkungen hinsichtlich der ausschließlichen Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerben vor, soweit diese Beschränkungen inhärent und in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung stehen der legitimen Ziele, die mit der Besonderheit des Sports verbunden sind.



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