Endgültiges Ja zum Einzelrichter für Steuerstreitigkeiten bis 3 Tausend Euro

Endgueltiges Ja zum Einzelrichter fuer Steuerstreitigkeiten bis 3 Tausend Euro


Beim letzten Akt eines inzwischen aufgelösten Parlaments gibt das Repräsentantenhaus grünes Licht für die Regierungsinitiative zur Reform des Bundesverfassungsgerichts Steuergerechtigkeit, mit 288 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen und 27 Enthaltungen. Ein Okay, das trotz einiger Differenzierung und Unzufriedenheit (wie in der „Sole 24 Ore“ vom 9. August berichtet wurde, die Steuerrichter bereits einen Streik für September angekündigt haben) die in der letzten Woche vorgenommenen Änderungen der Finanz- und Justizkommissionen des Senats berücksichtigt.

Fünfzig Jahre später – seit dem Gesetz von 1972 – geht die „ehrenamtliche“ Gerichtsbarkeit an das Archiv, um Platz für eine „professionelle“ Gerichtsbarkeit zu machen, die die Last tragen wird, einen Streitfall zu schlichten, der einen Wert von etwa 40 Milliarden Euro pro Jahr hat. Neben den Provinz- und Regionalkommissionen treffen die Gerichte ersten und zweiten Grades ein.

So funktioniert die Reform

Die Reform, gewollt von der Hüterin der Siegel Marta Cartabia und vom Wirtschaftsminister Daniele Franco, handelt auf der doppelten Ebene der Organisation der Steuergerechtigkeit und der Berufsgerichtsordnung. Über Berufungen in erster Instanz bis zu 3.000 Euro, die ab dem 1. Januar 2023 zugestellt werden, entscheidet ein Einzelrichter. Bei der Bemessung des Streitwertes, wie sie die Senatsnovelle vorsieht, wird auch die nach den Verlustregulierungen berechnete virtuelle Steuer berücksichtigt.

Iter der Mikrolithen, die gestrafft werden sollen

Tatsächlich besteht das Ziel darin, den Prozess von Mikrolithen zu rationalisieren, Bagatella-Fälle, die im Jahr 2021 49,6 % der Streitigkeiten in erster Instanz und 32,6 % in der Berufung ausmachten, selbst wenn sie ein finanzielles Mindestgewicht von 0,2 % und 0,3 % haben. von insgesamt 16,7 Mrd. €.

Umsetzung der Digitalisierung des Steuerprozesses

Dann kommt ein System zur Digitalisierung des Steuerprozesses. Die öffentliche Verhandlung, die das Finanzgericht 1. Grades in Einzelbesetzung abhält, aber auch die Verhandlung zur Erörterung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung und die zur Erörterung des Aussetzungsantrags im Falle einer Berufung vor dem Gericht zweiten Grades, findet ausschließlich im Fernabsatz statt.



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