Wer den Antrag auf die Einmal- und Pauschalbeihilfe noch nicht gestellt hat, muss bis heute (Donnerstag, 30. Juni) auch die ab März fällige Nachzahlung anerkennen lassen.
Dies ist eine „Wasserscheide“-Frist. Nach dem 30. Juni läuft die Prüfung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ohne Anspruch auf Nachprüfung. Bei Einreichung des Antrags im Juli wird daher der ab demselben Monat fällige Scheck im August ausgezahlt.
Die Höhe der Höhe richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage der Familieneinheit und kann daher anhand der vorgelegten und aktuell gültigen ISEE ermittelt werden. Für diejenigen, die Isee nicht vorlegen, wird die Zahlung eines Mindestschecks von 50 Euro pro Monat und Kind erwartet.
Die Voraussetzungen für den Erhalt des Schecks
Die alleinstehende und allgemeine Beihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder deckt alle Kategorien von Arbeitnehmern (sowohl öffentlich als auch privat), Selbständigen, Rentnern, Arbeitslosen und Arbeitslosen ab. Die Maßnahme wird unter der Bedingung anerkannt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Bezugsdauer folgende Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Aufenthaltsvoraussetzungen gemeinsam besitzt:
– ein italienischer Staatsbürger oder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder sein Familienangehöriger, Inhaber eines Aufenthalts- oder Daueraufenthaltsrechts oder ein Staatsbürger eines Staates ist, der nicht der Europäischen Union angehört und über einen EU-Aufenthalt verfügt Aufenthaltserlaubnis für langfristige Einwohner, oder Inhaber einer einzigen Arbeitserlaubnis, die zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten berechtigt ist, oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken, die zum Aufenthalt in Italien für einen Zeitraum von berechtigt sind mehr als sechs Monate;