Im Nationalen Arbeitsrat wurde eine Einigung über die Befristung von Tagesverträgen im Zeitarbeitssektor erzielt. Das sagen die Gewerkschaften. Der wichtigste Teil des Abkommens ist ihnen zufolge die Einführung eines zusätzlichen Sozialversicherungsbeitrags, den Unternehmen bei übermäßiger Nutzung von Tagesverträgen zahlen müssen.
Zwischen 2015 und 2020 waren die Hälfte aller Zeitverträge Tagesverträge. Diese dienen keineswegs nur dazu, unvorhersehbare Spitzenmomente aufzufangen, tadeln die Gewerkschaften.
„Durch die Arbeit mit aufeinanderfolgenden Tagesverträgen verlagern Unternehmen die Kosten für superflexible Arbeitskräfte auf die Sozialversicherung. Menschen, die mit Tagesverträgen arbeiten, sind häufiger arbeitslos und können im Krankheitsfall nicht auf den garantierten Lohn des Arbeitgebers zurückgreifen“, erklären sie. „Außerdem bringen Tagesverträge viel Unsicherheit für die beteiligten Zeitarbeitskräfte mit sich, sowohl finanziell als auch in der privaten Lebensplanung.“
Danach müssen die Unternehmen ab der Vergabe von 40 aufeinanderfolgenden Tagesverträgen pro Semester einen besonderen Sozialversicherungsbeitrag pro Leiharbeitnehmer und Tag zahlen. Der Beitrag steigt mit zunehmender Tageszahl: Bei 40 bis 59 aufeinanderfolgenden Tagesverträgen beträgt er 10 Euro, bei mehr als 100 steigt der Betrag auf 40 Euro pro Leiharbeitnehmer und Tag.
„Die Gewerkschaften freuen sich, dass endlich ein wichtiger Schritt getan wird, um diese sehr weitreichende Arbeitnehmerflexibilität einzudämmen“, so ACV, ABVV und ACLVB. Die Vereinbarung, die zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, gelte auch für Werkstudenten, „weil auch sie Anspruch auf mehr Sicherheit haben“.
Neben der Abschreckung von Tagesverträgen über einen zusätzlichen Beitrag bleibt der aktuelle Grundsatz, dass Tagesverträge nur bei Bedarf genutzt werden können, ohne dass dies zum Geschäftsmodell werden darf, wie es immer noch klingt.
Es wurde auch vereinbart, kurzfristig eine Evaluierung von Zweitagesverträgen vorzunehmen. Vereinbart ist auch, dass diese bei Feststellung einer erheblichen Mehrnutzung ebenfalls sozialversicherungspflichtig sind.
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