Die Kammer bringt das Contact Tracing in Einklang mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs

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Am Donnerstag gab die Kammer grünes Licht für einen Gesetzentwurf, der die Kontaktverfolgung im Zusammenhang mit Corona an ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs anpasst. Das Gericht legte unter anderem eine Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten fest.

Bund und Länder haben im August 2020 eine Kooperationsvereinbarung zum Contact Tracing geschlossen, die helfen soll, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Datenbanken wurden eingerichtet und die Regierungen einigten sich darauf, wie sie mit den Daten umgehen würden.

Eine Reihe von gemeinnützigen Organisationen und deutschsprachigen Volksvertretern gingen gegen das Contact Tracing vor das Verfassungsgericht. Ihrer Meinung nach widersprach das System dem Recht auf Privatsphäre.

Anpassungskooperationsvertrag

Das Verfassungsgericht war bis auf drei Punkte weitgehend anderer Meinung. So sei es nach Ansicht des Gerichts nicht hinnehmbar, dass in der Vereinbarung keine Stellen benannt seien, die für die zentrale Datenbank des Bundesforschungszentrums Sciensano verantwortlich seien. Darüber hinaus stellte das Verfassungsgericht fest, dass es eine Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten in der Datenbank mit Informationen aus Krankenhäusern, Schulen und Pflegeheimen geben sollte. Das Gericht gab der Regierung bis Ende März 2023 Zeit, die Kooperationsvereinbarung zu ändern.

Das ist zwischenzeitlich passiert. Gesundheitsminister Frank Vandenbroucke (Vooruit) hat die Änderung in einen Gesetzentwurf gegossen, der am Donnerstagabend in der Plenarsitzung der Kammer grünes Licht gegeben hat. Insbesondere werden die personenbezogenen Daten mindestens einmal jährlich aktualisiert und nach maximal 60 Tagen gelöscht, wenn festgestellt wird, dass sie nicht mehr aktuell oder relevant sind. In jedem Fall werden die Daten niemals länger als 50 Jahre aufbewahrt.

Der Verfassungsgerichtshof widersprach auch der Ermächtigung des Ausschusses für Informationssicherheit, pseudonymisierte personenbezogene Daten für wissenschaftliche Forschung an Dritte weiterzugeben. Diese Bestimmung wurde aufgehoben.



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