Die 200-Euro-Benzinprämie startet, auch für Elektroautos

Die 200 Euro Benzinpraemie startet auch fuer Elektroautos


Für die eingeführten 200-Euro-Benzingutscheine gegen teure Kraftstoffe liegen die Weisungen der Finanzagentur bereit. Boni werden von Arbeitnehmern nicht besteuert und sind vollständig vom Geschäftseinkommen abzugsfähig. Zugriff haben private Arbeitgeber (auch nichtgewerbliche und selbstständige Erwerbstätige, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen) und nicht öffentliche Verwaltungen. Der Kreis der Begünstigten umfasst nur Arbeitnehmer. Die Gutscheine gelten für Benzin, Diesel, Flüssiggas und Methan, aber auch für das Aufladen von Elektrofahrzeugen.

Das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen

Das vom Direktor der Agentur für Einnahmen unterzeichnete Rundschreiben legt fest, welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Leistung interessiert sind, die Auszahlungsmodalitäten und die Regeln, die einzuhalten sind, wenn sie als Ergebnisbonus anerkannt werden. Laut Gesetz können private Arbeitgeber auf die Leistung zugreifen.

Öffentliche Verwaltungen sind von der Konzession ausgenommen

Das Praxisdokument stellt diesbezüglich klar, dass auch Subjekte, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie Selbstständige in den Anwendungsbereich fallen, sofern sie eigene Arbeitnehmer haben. Öffentliche Verwaltungen sind hingegen von der Förderung ausgeschlossen.

Nutznießer sind die Mitarbeiter

Für die Kategorie der Arbeitnehmer, die Tankgutscheine erhalten, ist es wichtig, dass sie Arbeitnehmer mit Arbeitseinkommen sind. Da das Gesetz darauf abzielt, Arbeitnehmer privater Arbeitgeber für die durch die Kraftstoffpreiserhöhung entstandenen Mehrkosten zu entschädigen, können die Gutscheine vom Arbeitgeber sofort ausgezahlt werden, ohne dass es vorheriger vertraglicher Vereinbarungen bedarf. Tankgutscheine sind Zahlungen, die private Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter für das Tanken von Autokraftstoffen (wie Benzin, Diesel, Flüssiggas und Methan) leisten.

Gutscheine auch gültig für Elektroautos

Zu diesem Punkt präzisiert das Rundschreiben, dass auch die Vergabe von Gutscheinen (oder ähnlichen Titeln) für das Aufladen von Elektrofahrzeugen förderberechtigt ist. Der Benzinbonus von 200 Euro trägt nicht zur Bildung von Arbeitseinkommen bei und stellt eine weitere Erleichterung gegenüber der bereits in Artikel 51 des Tuir vorgesehenen allgemeinen dar; sie muss daher getrennt von den anderen Leistungen gezählt werden, stellt die Agentur weiter klar.



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