Der Mütterbonus ist freigeschaltet: Hier erfahren Sie, wer sich wie bewerben kann

Der Muetterbonus ist freigeschaltet Hier erfahren Sie wer sich wie


Mit der Veröffentlichung des Rundschreibens durch das INPS tritt die 100-prozentige Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für Invalidität, Alter und unterhaltsberechtigte Hinterbliebene berufstätiger Mütter von drei oder mehr Kindern mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in Kraft. unbefristet, bis das jüngste Kind wird achtzehn Jahre alt, innerhalb einer Grenze von 3.000 Euro pro Jahr. Die Befreiung wird versuchsweise vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 auch berufstätigen Müttern von zwei Kindern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gewährt, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt wird.

Vereinfachte Verfahren zur Kommunikation

Um den durch das Haushaltsgesetz 2024 eingeführten Bonus nutzen zu können, hat das INPS in seinen Betriebsanweisungen darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die auf Dauer eingestellt werden, ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch mitteilen können, die Befreiung in Anspruch zu nehmen, und dabei die Anzahl der Kinder und die Steuer angeben Codes ihrer Eltern. Kinder. Nach der Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber an INPS und den anschließenden Kontrollen erfolgt die Auszahlung der Prämie. Die Arbeitnehmerin kann die Informationen mit den Steuerkennzeichen ihrer Kinder auch direkt an das Institut übermitteln.

Gültig ab 1. Januar für den Bonus: ausgenommen Hausarbeit

Die Befreiung gilt ab dem 1. Januar 2024, der Betrag bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro pro Monat wird zurückerstattet. Die Beitragsbefreiung betrifft alle unbefristeten Arbeitsverhältnisse im öffentlichen und privaten Sektor einschließlich der Landwirtschaft, einschließlich der Fälle von Teilzeitbeschäftigung, mit Ausnahme von hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Auch Ausbildungsverhältnisse fallen in den Anwendungsbereich der Maßnahme. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, gilt die Befreiung ab dem Monat der Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Beitragsermäßigung steht auch Arbeitnehmern zu, deren Kinder zur Adoption oder Pflege bereit sind.

Die Leistung erlischt nicht, wenn eines der Kinder die Familie verlässt

Konkret steht die Befreiung Arbeitnehmern zu, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 Mütter von drei oder mehr Kindern sind, von denen das jüngste unter 18 Jahre alt ist. Im Rundschreiben wird klargestellt, dass die Voraussetzung zum Zeitpunkt der Geburt des dritten (oder weiteren) Kindes als erfüllt gilt und die Überprüfung derselben Voraussetzung zum Zeitpunkt der Geburt des dritten (oder weiteren) Kindes erfolgt. Der Anspruch auf die Beitragsermäßigung verfällt nicht im Falle des Todes eines oder mehrerer Kinder oder des möglichen Ausscheidens eines der Kinder aus der Familie oder auch im Falle des Nichtzusammenlebens eines Kindes der Kinder bzw. das alleinige Sorgerecht dem Vater. Die Befreiung gilt für Arbeitnehmerinnen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 Mütter von zwei Kindern sind, von denen das jüngste unter 10 Jahren ist. Das Erfordernis, Mutter zweier Kinder zu sein, gilt mit der Geburt des zweiten Kindes als erfüllt und kristallisiert sich in Bezug auf diesen Zeitpunkt heraus; der mögliche spätere Tod eines Kindes spielt dabei keine Rolle.

Konkrete Beispiele für die Anwendung von Befreiung und Verfall

Für eine Arbeitnehmerin, die zum 1. Januar 2024 Mutter von drei Kindern ist, gilt die Befreiung ab dem 1. Januar 2024. Das jüngste Kind wird am 19. Oktober 2025 achtzehn Jahre alt. Die Anwendung der Beitragsbefreiung endet im Oktober 2025; für eine Arbeitnehmerin, die Ist am 1. Januar 2024 Mutter von zwei Kindern, gilt die Befreiung ab dem 1. Januar 2024. Wenn das jüngste Kind am 18. Juli 2024 zehn Jahre alt wird, endet die Anwendung der Beitragsbefreiung im Juli 2024. Für eine Arbeitnehmerin, die Mutter von ist Wenn die Geburt des zweiten Kindes am 11. Juni 2024 erfolgt, gilt die Steuerbefreiung vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2024. Für eine Arbeitnehmerin, die ab dem 1. August 2024 die Geburt eines Kindes am 1. Januar 2024 in Anspruch nimmt und mit ihrem zweiten Kind schwanger ist Wenn Sie Mutter von zwei Kindern sind und mit ihrem dritten Kind schwanger sind, gilt die Befreiung bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Geburt des dritten Kindes am 2. März 2025 erfolgt. Vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2025 gilt keine Beitragsermäßigung. Vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 gilt die Ausnahmeregelung des Haushaltsgesetzes 2024. Eine Arbeitnehmerin, die am 1. Januar 2024 Mutter von drei Kindern ist, die alle über 18 Jahre alt sind, hat keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung Für den Fall, dass die Geburt des zweiten Kindes am 11. Juni 2024 erfolgt und das Arbeitsverhältnis ab dem 1. September 2024 begründet wird, gilt die Befreiung ab dem 1. September 2024 und bis zum 31. Dezember 2024.



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