Grünes Licht für die Steuergutschrift für Händler, die die elektronischen Aufzeichnungsgeräte zur Speicherung und Übermittlung der Daten der Tagesgebühren an die Steuerbehörden anpassen. Eine vom Direktor der Agentur unterzeichnete Bestimmung regelt den Zugang zum Bonus in Höhe von 100 % der Ausgaben, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro für jeden Steuerzahler.
Rabattbetrag in Höhe von 100 % der Ausgaben
Die Höhe der Leistung entspricht 100 % der Ausgaben, maximal jedoch 50 Euro pro Telematikrekorder. Der Bonus kann als Entschädigung über F24 verwendet werden, die ausschließlich über die Telematikdienste der Agentur zu überweisen ist, beginnend mit der ersten periodischen Zahlung der Mehrwertsteuer nach der Registrierung der Rechnung für die Einstellung des Steuerzählers und der nachvollziehbaren Zahlung der Gegenleistung.
Zahlungsmittel rückverfolgbar
Zu den rückverfolgbaren Zahlungsmitteln gehören Debit-, Kredit- und Prepaidkarten, Bank- oder Postüberweisungen sowie alle anderen in der Bestimmung vom 4. April 2018 vorgesehenen Instrumente. Ab dem 1. Januar 2021 – erinnert die Agentur – erfolgt die Speicherung und elektronische Übermittlung der Die Abrechnung der Gebühren muss über ein elektronisches Register oder über das Webverfahren „Online-Handelsdokument“ erfolgen, das im Portal „Rechnungen und Gebühren“ der Agentur der Einnahmen verfügbar ist.
Wo Sie weitere Informationen erhalten
Weitere Informationen zum elektronischen Rekorder und zur Übermittlung von Gebühren finden Sie im Themenbereich „Elektronische Rechnungen und elektronische Gebühren“ auf der Website der Agentur der Einnahmen.