Das Grundstücksdarlehen gilt auch dann, wenn es 80 % übersteigt

Das Grundstuecksdarlehen gilt auch dann wenn es 80 uebersteigt

Vereinigte Sektionen

Die gemeinsamen Sektionen „retten“ daher nicht nur den Darlehensvertrag, da sie der Auffassung sind, dass die Überschreitung der Finanzierbarkeitsgrenze nicht gegen eine zwingende Vorschrift verstoße (weil sie nur auf die Konkretisierung des Gegenstands des Darlehens vorbestimmt ist Vertrag) und damit keinen Grund für die Nichtigkeit des Vertrages konkretisieren, sondern auch das für die Hypothek charakteristische Grundstück retten, mit allen sich daraus ergebenden Anwendungsvorteilen.

Die Cassation kommt zu diesem Schluss mit einer etwas komplizierten Begründung. Sie geht von der Feststellung aus, dass die Darlehensvertragsparteien eigentlich beabsichtigten, ein Darlehen mit den Eigenschaften eines Immobiliendarlehens abzuschließen, und sich dann über dessen Gültigkeit (mitgetragen von der kreditgebenden Bank) oder Unwirksamkeit (mitgetragen von der Darlehensnehmerin) streiten. .

Die von den Vertragsparteien verliehene Qualifikation

In Anbetracht dieser Überlegung bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass der Richter die von den Vertragsparteien verliehene Qualifikation nicht ändern kann, es sei denn, der Vertrag ist ungültig (und daher wird seine Umwandlung in einen gültigen Vertrag vor Gericht diskutiert; aber, wie erwähnt, in diesem Fall ist die Nichtigkeit auszuschließen) oder es sei denn, diese Einschränkung ist selbst Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

In diesem letzten Punkt bekräftigt die Kassation, dass bei der Durchführung der Neuqualifizierung eines Vertrags streng objektiv vorgegangen werden muss, um die gemeinsame Absicht der Vertragsparteien zu rekonstruieren.

Nun, wenn diese gemeinsame Absicht (von den Parteien selbst vorgebracht oder von einem Richter festgestellt) gerade darin besteht, einen Grundstücksdarlehensvertrag abzuschließen, kann der Richter nicht darüber hinausgehen und den seiner Prüfung vorgelegten Vertrag neu qualifizieren, damit er die Wirkungen entfaltet eines anderen Vertrages, wie es im konkreten Fall der Fall wäre, wenn ein Grundstücksdarlehensvertrag in ein gewöhnliches Darlehen umgestaltet würde.



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