Ja zur Impfpflicht gegen Covid für medizinisches Personal. Allerdings nicht für das Militär. Dies sind zwei Hinweise, die die Consulta in der letzten Zeit zu einem Thema erhalten hat, dem der obligatorischen Impfung gegen das Coronavirus, das unter den von der öffentlichen Meinung diskutierten Themen nicht neu ist.
Konsultieren: verfassungswidrige Norm von Zwangsimpfungen für das Militär
Beginnen wir mit der neuesten Aussprache. In Satz 25 von 2023 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, „dass der Rechtsstaat, der das in bestimmten Einsatzzuständen einzusetzende Militär einer Impfpflicht unterwirft, ohne die Pathologien anzugeben, die durch die Impfprophylaxe bekämpft werden sollen, verfassungswidrig ist“. Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung legt nämlich fest, dass niemand gezwungen werden kann, sich einer „bestimmten“ medizinischen Behandlung zu unterziehen, es sei denn durch das Gesetz. Der Verfassungsgerichtshof hat die vom Gesetzgeber geforderte Genauigkeit und die Bedeutung des Adjektivs „bestimmt“ bei der Auferlegung einer Impfpflicht definiert. Insbesondere, wenn einerseits die Consulta klargestellt hat, dass die Verfassung in dieser Angelegenheit einen „relativen“ gesetzlichen Vorbehalt einrichtet (der den Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine vollständig vollständige Disziplin einzuführen, sondern Raum für Sekundärquellen lässt); Andererseits besagt der Satz, dass sich das Gesetz bei der Auferlegung einer Impfpflicht nicht auf die allgemeine Indikation der beantragten Behandlungsart beschränken darf, sondern auch die Pathologien spezifizieren muss, die es durch die Impfprophylaxe bekämpfen soll. In seiner Entscheidung über eine vom Richter der Vorverhandlung am Militärgericht von Neapel gestellte Frage in einem Fall betreffend die Impfpflicht für Soldaten, die unter bestimmten Einsatzbedingungen in Italien oder im Ausland eingesetzt werden sollen, erklärte das Gericht daher Artikel 206-bis für unzulässig des Kodex des Militärsystems, in dem Teil, in dem es das militärische Gesundheitswesen ermächtigt, solchem Personal eine „Impfprophylaxe“ aufzuerlegen, die zuvor nicht gesetzlich festgelegt wurde, sondern sich auf sekundäre Quellen oder Verwaltungsakte bezieht.
„Keine unzumutbare Verpflichtung Covid-Impfstoffe zur Gesundheitsvorsorge“
In den am 1. Dezember verkündeten und am 10. Februar eingereichten Urteilsbegründungen zu Satz Nr. 14 von 2023 hatte sich das Verfassungsgericht mit der Frage der Pflichtnatur des Anti-Covid-Impfstoffs befasst. Die Consulta hatte damals klargestellt, dass die wegen Covid eingeführte Impfpflicht für Gesundheitspersonal keine unzumutbare oder unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, wenn es darum geht, die Ausbreitung des Virus zu verhindern und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Ferner die Regelung der Impfpflicht für Beschäftigte in Wohn-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung einer Sars-Cov-2-Infektion anstelle der entsprechenden diagnostischen Tests (sog. Abstriche), keine unangemessene oder unverhältnismäßige Lösung für die verfügbaren wissenschaftlichen Daten darstellten.