Covid, von Ärzten bis zur Strafverfolgung: Wie sich Impfpflichten ändern

Covid von Arzten bis zur Strafverfolgung Wie sich Impfpflichten andern


Der neue Erlass mit dem Fahrplan zur Lockerung restriktiver Anti-Covid-Maßnahmen definiert auch die Regeln zur Impfpflicht neu. Überqueren Sie sie mit dem Ende des supergrünen Passes. Die Impfpflicht bleibt ab dem 15. Juni mit einem Bußgeld von 100 Euro für diejenigen, die sich nicht daran halten, für alle bisher gesetzlich bereits betroffenen Kategorien bestätigt. Mit einer Verlängerung Ende Dezember für Angehörige der Gesundheitsberufe (Ärzte und Pflegekräfte).

Für Lehrer und Strafverfolgungsbehörden nur ein Puffer vom 1. bis 30. April

Welche Kategorien sind also von der Anforderung eines Anti-Covid-Impfstoffs betroffen? Dies sind Schul- und Universitätspersonal (Lehrer, Schulleiter und Ata-Mitarbeiter) sowie Personal aus den Bereichen Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Rettung und lokale Polizei (Polizei, Carabinieri, Feuerwehr, Heer, Marine, Luftwaffe und Feuerwehr). Zusätzlich für alle über 50. Für all diese Personen bleibt daher die Impfpflicht inklusive der dritten Auffrischimpfung bis zum 15. Juni bestehen. Mit einer Strafe von 100 Euro bei Nichteinhaltung. Aber für diejenigen, die sich nicht impfen lassen, gibt es ab dem 1. April keine Arbeits- und Gehaltssperre mehr. Tatsächlich reicht der einfache grüne Pass aus, um zu funktionieren (das Pad reicht aus).

Impfpflicht bis Ende des Jahres für Ärzte und Pflegepersonal

Die Impfpflicht wird stattdessen bis zum 31. Dezember 2022 für Gesundheitspersonal (Ärzte und Krankenschwestern) und Arbeitnehmer in Krankenhäusern und RSA verlängert. Nur die letztgenannten Kategorien werden weiterhin von der Arbeitsentlassungsstrafe betroffen sein, die bei Nichtimpfung ausgelöst wird.

Die Regeln für die Universität

Auch für Hochschullehrer (wie auch für die der Schule) reicht vom 1. bis 30. April der grüne Basispass zum Arbeiten. Die Grundvoraussetzung für den Grünen Pass wird bis zum 30. April für Universitätsstudenten und für „alle Personen, die Zugang zu den Strukturen von Universitätseinrichtungen haben“ verlängert. Im Unterrichtsraum bleiben die Maskenpflicht und ein Meter Abstand bis zum 30. April bestehen, zusätzlich zum Zutrittsverbot bei Temperaturen über 37,5°.



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