Ab heute, Montag, 12. Februar, und bis zum 31. März 2024 ist es möglich, beim INPS einen Antrag auf Gewährung des neuen Bonus für getrennt lebende, geschiedene und/oder nicht zusammenlebende Eltern einzureichen.
Voraussetzung: Einkommen maximal 8.174 Euro
Ziel der Maßnahme ist die Gewährleistung eines Beitrags für bedürftige Eltern, d. h. mit einem Einkommen von höchstens 8.174 Euro, die während der Covid-Notfallzeit mit minderjährigen oder schwerbehinderten Erwachsenen zusammenlebten und im gleichen Zeitraum keinen Unterhalt bezogen haben aufgrund der Nichteinhaltung des anderen Elternteils (Ex-Ehepartner oder Ex-Mitbewohner).
Wer hat Anspruch auf den Bonus?
Der Bonus ist fällig, wenn der andere Elternteil infolge des epidemiologischen Notfalls seine Erwerbstätigkeit ab dem 8. März 2020 für die Dauer von mindestens neunzig Tagen eingestellt, eingeschränkt oder ausgesetzt hat oder einen Einkommensrückgang von mindestens neunzig Tagen erlitten hat 30 Prozent im Vergleich zu den Einnahmen im Jahr 2019.
So bewerben Sie sich
Der Antrag auf Erhalt der Leistung muss beim INPS nach Authentifizierung auf dem Portal des Instituts über den speziellen Dienst „Beitrag für getrennte oder geschiedene Eltern zur Gewährleistung der Kontinuität der Gewährung von Unterhaltsbeihilfe“ eingereicht werden, der im Abschnitt „Zugangspunkt zu“ verfügbar ist Leistungen außerhalb der Altersvorsorge“.
Beitrag für maximal 12 Monate
Der Bonus für getrennt lebende, geschiedene und/oder nicht zusammenlebende Eltern wird in einer einmaligen Zahlung in Höhe des nicht ausgezahlten Unterhaltsbetrags und bis zu einem Höchstbetrag von 800,00 € pro Monat ausgezahlt. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Fonds, der sich auf 10 Millionen Euro beläuft, für maximal zwölf Monate fällig. Die Leistung wird vom INPS nach Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen durch das Ministerium für Familienpolitik ausgezahlt.