Anleihegläubiger der Credit Suisse zwingen die Schweizer Regulierungsbehörde, ein AT1-Auslöschungsdekret zu erlassen

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Die Anleihegläubiger der Credit Suisse haben die Schweizer Finanzaufsicht gezwungen, das Dekret offenzulegen, das ihre Investitionen vernichtete, und bescherten ihnen damit einen frühen Sieg im Rechtsstreit um die Aufhebung der umstrittenen Abschreibung.

Investoren, die mindestens 4,5 Milliarden US-Dollar an vernichteten zusätzlichen Tier-1-Anleihen der Credit Suisse vertraten, reichten letzten Monat eine Klage gegen die Finma ein. Die Klage wirft der Schweizer Bankenaufsicht vor, verfassungswidrig gehandelt zu haben, als sie der Bank vor zwei Monaten im Rahmen ihrer Shotgun-Ehe mit der UBS die Kündigung der AT1-Anleihen im Wert von 17 Milliarden US-Dollar anordnete.

Die geschädigten Anleger und ihr Anwalt Quinn Emanuel mussten ihre Klage größtenteils im Dunkeln einleiten, da die Finma den Wortlaut ihrer Verfügung, mit der sie die Credit Suisse zur Abschreibung ihrer Anlagen verpflichtete, geheim gehalten hatte.

Der Richter, der den Fall, der in der Stadt St. Gallen in der Ostschweiz eingereicht wurde, beaufsichtigte, ordnete jedoch letzte Woche an, dass die Finanzaufsichtsbehörde das Dekret übergeben solle, was den AT1-Anleihegläubigern eine festere Grundlage für die Anfechtung der Abschreibung verschaffte.

Zusätzlich zu dem Erlass der Finma an die Credit Suisse, mit dem die Bank angewiesen wurde, die AT1-Anleihen zu streichen, erließ die Schweizer Regierung zwei Notverordnungen, die die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach schweizerischem Recht ausdrücklich dahingehend erweiterten.

In der ersten Verordnung vom Donnerstag, dem 16. März, wurden die AT1-Anleihen nicht erwähnt. Doch am Sonntag, dem 19. März, als die Rettung abgeschlossen war, fügten die Beamten die Zeile hinzu: „Die Finma kann den Kreditnehmer und die Finanzgruppe anweisen, zusätzliches Kernkapital abzuschreiben.“ Die Regierung sagte, dies gebe der Finma eine „klarere Rechtsgrundlage“ für die Tilgung der Anleihen.

Die Finma hat öffentlich erklärt, dass die vertraglichen Bedingungen für die Abschreibung der Anleihen erfüllt seien, da die Credit Suisse in den Tagen vor ihrer Rettung durch die UBS auf staatliche Liquiditätsfazilitäten zurückgegriffen habe.

Dies löste bei den Anleihegläubigern einen Aufschrei aus, da die AT1-Anleihen nur dann abgeschrieben werden konnten, wenn staatliche Hilfen auch die Kapitalquoten der Bank stärkten. Viele Anleger argumentierten, dass dies nicht der Fall sei, da die Schweizer Behörden nur intervenierten, um die Liquidität der Credit Suisse zu verbessern.

In einer Kopie des Finma-Erlasses, die der Financial Times vorliegt, heißt es, dass die staatlich geförderten Fazilitäten „einen direkten positiven Effekt auf die Liquiditäts- und Kapitalsituation“ hätten. Die Regulierungsbehörde fügte hinzu, dass dies die sogenannte „Viability Event“-Klausel in den Anleihedokumenten erfülle und bedeute, dass Credit Suisse „daher in der Lage sei, die AT1-Instrumente aus eigener Initiative abzuschreiben“.

Ein Anleihegläubiger sagte, dass die Tatsache, dass der Erlass die Interpretation der Finma zu den Verträgen für die AT1-Anleihen explizit darlege, ihnen eine klarere Möglichkeit gebe, die Abschreibung anzufechten.

„Früher schien es so, als würde man gegen ein Gesetz oder eine Verordnung kämpfen, was es zu einem verfassungsrechtlichen Kampf machte“, bei dem es für Investoren weniger wahrscheinlich sei, dass sie obsiegen, sagte er. „Jetzt geht es zurück in den Bereich der Verträge.“

Der Investor argumentierte zudem, dass die Argumentation der Finma, dass die Inanspruchnahme von Liquiditätsfazilitäten auch das Kapital der Credit Suisse stärkte, „absurd“ sei und einen besorgniserregenden Präzedenzfall auf dem Markt für europäische Bankkapitalanleihen hätte schaffen können.

„Dass ein Bankaufseher so etwas sagen würde, ist unglaublich“, fügte er hinzu. „Wenn jedes Mal, wenn eine Bank Zentralbankgeld in Anspruch nimmt, dadurch ihre AT1-Initiative ausgelöst wird, stecken wir in einem echten Chaos.“

Die Finma lehnte eine Stellungnahme ab.

Das Dekret wirft auch ein weiteres Licht auf das Ausmaß des Bankensturms, der die Credit Suisse in den Tagen vor der Vereinbarung der Übernahme heimgesucht hat.

Die Finma stellte fest, dass die Credit Suisse nach einer Reihe von Abhebungen aufgrund einer Krise bei regionalen US-Kreditgebern Mitte März „ihr internes Bargeldlimit bei der Schweizerischen Nationalbank erreicht“ habe und dass bei einem Unterschreiten dieses Wertes das Risiko bestehe, dass die Bank „ nicht mehr in der Lage sein, seinen Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchzuführen.“

Die Credit Suisse beantragte am 15. März bei der SNB eine Liquiditätshilfe in Höhe von 39 Mrd. Franken, die am Folgetag bewilligt wurde. Nachdem die Bank am 16. März an einem einzigen Tag Abflüsse in Höhe von 14 Mrd. Fr. erlitten hatte und am nächsten Tag mit weiteren Abflüssen konfrontiert war, beantragte die Credit Suisse am 17. März eine weitere Liquiditätsfazilität in Höhe von 20 Mrd. Fr.

Dann, weil die „Liquiditätssituation bei [Credit Suisse] Trotz aller ergriffenen Maßnahmen verschlechterte sich die Situation der Schweizer Regierung am 19. März, dem Tag der Übernahme, mit einer „Ausfallgarantie“, um der Bank einen „Liquiditätshilfekredit“ zu ermöglichen.



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