Das Dekret weist dem zu Wettbewerbs- und Marktgarantiebehörde (AGCM) weitreichende Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse in Fragen des Luftverkehrs. Insbesondere bei Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen oder des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen, die mit algorithmischen Techniken und insbesondere in Bezug auf Inselstrecken sowie in Zeiten hoher Nachfrage oder nationaler Notfälle umgesetzt werden, kann die AGCM ein Verfahren einleiten, um die von ihr verbotenen Fälle festzustellen Gesetz 287 von 1990. Es ist dann ausdrücklich verboten, das oben genannte Verhalten durch Profilierung von Benutzern oder deren Diskriminierung aufgrund des für die Buchung verwendeten Geräts durchzuführen. Angesichts der Ausweitung der Aufgaben der AGCM wird mit einer personellen Verstärkung und einer damit verbundenen finanziellen Absicherung gerechnet.