Die Unterscheidung zwischen „arbeitslos“ und „arbeitslos“ sei „veraltet“, auch für Zwecke der Ticketbefreiung. Dies unterstrich der Staatsrat in einer Stellungnahme, die vom ersten Abschnitt als Antwort auf eine vom Gesundheitsministerium im Jahr 2017 nach der Neuordnung der Rechtsvorschriften über Arbeitsvermittlung und aktive Politik mit einem Gesetzesdekret von 2015 gestellte Frage erstellt wurde.
Die Frage des Ministeriums
Das Ministerium fragte, ob die Disziplin zum Thema Gesundheitsausgabenbefreiung, wo sie sich allgemein auf den Zustand der Arbeitslosigkeit beziehe, auch auf Personen ausgedehnt zu verstehen sei, die noch nie ein früheres Arbeitsverhältnis hatten.
Die Antwort des Staatsrates
Das Urteil der Richter des Palazzo Spada wurde am 13. Juli nach einem langen Gespräch mit den zuständigen Ministerien und dem Premierminister angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des Wegfalls dieser Unterscheidung veröffentlicht. Obwohl er sich bewusst war, dass diese Auslegung „zu Problemen bei der finanziellen Deckung führen kann“, stellte der Staatsrat fest, dass „wie der Vorsitz des Ministerrates mitteilte, die korrekte Auslegung der Vorschriften durch diese Anforderungen nicht umgangen werden kann“. Und das deshalb «auf der Grundlage der Bestimmung in Art. 19 des Gesetzesdekrets Nr. 150/15 ist die bisherige Unterscheidung zwischen „arbeitslos“ und „arbeitslos“ nicht mehr gültig, und dass der Arbeitslose unabhängig davon, ob er zuvor gearbeitet hat, als „arbeitslos“ anzusehen ist“. Abschließend stellte die Sektion daher fest, dass „die Unterscheidung zwischen arbeitslos und arbeitslos im Sinne der Befreiung von der Beteiligung an den Gesundheitsausgaben nunmehr aufgehoben ist“.