Die Vorauszahlung zur Berechnung des Rentenausgleichs wird auf den 1. Dezember 2023 vorgezogen: die 0,8 %, die erforderlich sind, um die tatsächliche Inflation von 2022 wiederherzustellen (8,1 %). Die endgültige Fassung des Gesetzesdekrets, das das von der Meloni-Regierung eingeleitete Manöver begleitet, gibt mit Sicherheit den Zahlungstermin an, der traditionell im Januar „kalendarisiert“ wird. In einigen Entwürfen des Gesetzesdekrets wurde auf das Datum 1. November Bezug genommen. Durch die Übermittlung der Maßnahme an die Kammern werden alle Zweifel ausgeräumt.
Eine Nachbesserung von rund 8 Euro auf den Betrag eines Schecks im ursprünglichen Wert von tausend Euro pro Monat
Mit der Indexierung auf die Inflation 2022 stieg ein Scheck, der vor Jahresbeginn eintausend Euro pro Monat betrug, durch die anfängliche Aufwertung zunächst um 73 Euro um 7,3 % und soll nun mit der Anpassung 0,8 % (rund 8 Euro) erreichen 1.081 Euro: Insgesamt dürfte die Anpassung also 81 Euro betragen. Und natürlich sollten auch die Rückstände mit dem Restbetrag eintreffen (8 Euro pro Monat für Vormonate ab Januar 2023)
Neubewertung: Für die Anpassung gelten auch die „Bänder“ von 2023
Aufgrund der mit dem Ende 2022 verabschiedeten Haushaltsgesetz eingeführten Verschärfung ist die vollständige Neubewertung (und damit verbundene Anpassung) von 100 % nur für Renten bis zum 4-fachen der INPS-Mindestzahlung (2.101,52 Euro brutto pro Monat) gewährleistet. Sie sinkt dann auf 85 % bei Behandlungen zwischen dem 4- und 5-fachen des Mindestbetrags (bis zu 2.626,90 Euro), auf 53 % zwischen dem 5- und 6-fachen Mindestbetrag (bis zu 3.152,28 Euro), auf 47 % zwischen dem 6- und 8-fachen des Mindestbetrags ( bis zu 4203,04 Euro), 37 % zwischen dem 8- und 10-fachen des Minimums (bis zu 5.253,80 Euro) und 32 % über dem 10-fachen des INPS-Minimums (also ab 5.254 Euro brutto aufwärts).
Im Jahr 2024 wird der Indexierungsmechanismus überarbeitet
Die Regierung hat bereits angedeutet, dass dieser Mechanismus für 2024 überarbeitet wird. Beispielsweise soll die Wertschätzung für das „Band“ zwischen dem 4- und 5-fachen des Minimums von 85 auf 90 % steigen. Aber um zu verstehen, ob es weitere Änderungen geben wird (wahrscheinlich wird die letzte „Band“ noch weiter bestraft), müssen wir auf den endgültigen Text des neuen Haushaltsgesetzes warten.