Der erste Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 sieht eine Halbierung des Irpef-Ersatzsteuersatzes und der regionalen und kommunalen Zuschläge für Leistungsprämien vor, die auf der Grundlage des Gesetzes 208/2015 gezahlt werden, von 10 % auf 5 %. Prämien in variabler Höhe und innerhalb der Grenze von 3.000 Euro brutto pro Jahr, deren Auszahlung an Produktivitäts-, Rentabilitäts-, Effizienz-, Qualitäts- und Innovationssteigerungen geknüpft sind, sowie die in Form von Gewinnbeteiligungen ausgezahlten Beträge können in Anspruch genommen werden dieser Vorzugssatz des Unternehmens.
Boni für Einkommen bis zu 80.000 Euro
Die subventionierten Prämien müssen auch in Erfüllung der in Artikel 51 des gesetzesvertretenden Dekrets 81/2015 vorgesehenen Unternehmens- oder Gebietsverträge gezahlt werden, und die Begünstigten können nur Inhaber von Arbeitseinkommen im privaten Sektor sein, deren Höhe nicht höher ist als im vorherigen Jahr der Verleihung des Preises mit 80.000 Euro. Die Gewinne, auf die die Ersatzsteuer angewendet werden kann, können nach Wahl der Berechtigten ganz oder teilweise in die sogenannte Betriebswohlfahrt, also in Beträge, Waren und Dienstleistungen nach Absatz 2, 3 letzter Satz, umgewandelt werden und 4 der 51 des konsolidierten Einkommensteuergesetzes (Tuir). Die Umrechnung der Prämie führt zur vollständigen Steuerfreiheit für den Arbeitnehmer, was zur Beitragsfreiheit sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber führt.
Grundsätzlich ermöglicht die Umwandlung des Bonus in Sozialleistungen dem Arbeitnehmer, von einem Nettobetrag in Höhe des Bruttobetrags des aufgelaufenen Bonus zu profitieren, der auch den Kosten des Bonus für den Arbeitgeber entspricht.
Einsparungen für den Mitarbeiter
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Höhe der Leistungsprämien auf nationaler Ebene in Höhe von ca. 1.500 Euro und des Arbeitnehmerbeitrags von ca. 10 % führt die Reduzierung des Ersatzsteuersatzes von 5 % zu einer Erhöhung des Nettowerts der erhaltenen Prämie entspricht im Durchschnitt etwa 67,50 Euro, wodurch sich der Nettowert von derzeit 1.215 Euro auf etwa 1.282,50 Euro erhöht. Zwar führt die Umwandlung in Sozialhilfe weiterhin zu einer Kaufkraftsteigerung des Arbeitnehmers von knapp 17 % (1.500 Euro statt 1.282,50 Euro), doch könnte die Absenkung des Ersatzsteuersatzes die Umwandlung der Prämie in Sozialhilfe – die bei a auf nationaler Ebene zwischen 20 und 25 % – etwas ungünstiger als heute, mit entsprechend möglicher Senkung des Umwandlungssatzes.
Es ist jedoch inzwischen gängige Marktpraxis, dass der Arbeitgeber, um die Umwandlung von Prämien in Sozialleistungen durch die Arbeitnehmer zu fördern, ganz oder teilweise auf die daraus resultierenden Einsparungen in Form von von ihm zu zahlenden Beiträgen – in Höhe von etwa 30 % – verzichtet. des dem Arbeitnehmer zuerkannten Bruttobonus – Anerkennung für die Arbeitnehmer in Form einer zusätzlichen Erhöhung des Wertes des umgewandelten Bonus. Berücksichtigt man noch den bundesweit durchschnittlichen Bruttobetrag der Prämie von 1.500 Euro, so lägen die Kosten für den Arbeitgeber bei einer Barauszahlung bei rund 1.950 Euro, verglichen mit, wie erwähnt, einem Nettobetrag für den Arbeitnehmer. unter Berücksichtigung des neuen Ersatzsteuersatzes von 5 % etwa 1.282,50 Euro.